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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2411/15

Datum:
08.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2411/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:0108.6K2411.15.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung der Kindertagespflege in den Räumen des Hauses I1.         T.      in C1.     , die durch den von der Straße      aus gesehen vorderen Hauseingang zugänglich sind, im Erd- und Obergeschoss zu erlauben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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