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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1682/12

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1682/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:1027.4K1682.12.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 in Höhe von 4481,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/11 und das beklagte Land zu 4/11.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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