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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1460/15

Datum:
15.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1460/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:0615.3K1460.15.00
 
Tenor:

Der angefochtene Gebührenbescheid vom 15.12.2014 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Gebühren einen Betrag in Höhe von 3.869,88 € übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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