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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1197/15

Datum:
14.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1197/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:0614.1K1197.15.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.02.2015 verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, die von dem Dach ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung T.          , Flur 5, Flur-stück 508, C.             Straße 10 zum Grundstück der Klägerin ausgehenden Lichtemissionen (Blendwirkung der Dachziegel) zu beseitigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergericht-licher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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