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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 963/16.A

Datum:
20.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 963/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:0720.10L963.16A.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft, Abweisung als offensichtlich unbegründet, Subsidiärer Schutz, Abweisung als "einfach" unbegründet
Normen:
AsylG § 30 Abs. 1; AsylG § 36 Abs. 1; RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 8 lit a); 2013/32/EU Art. 32 Abs. 2; RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5 und 6
Leitsätze:

1. Weist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen nach dem 20. Juli 2015 förmlich gestellten Asylantrag in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und in Bezug auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter als "einfach" unbegründet ab, folgt die aufschiebende Wirkung einer gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU.

2. Die Abweisung eines Asylantrags in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und in Bezug auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter als "einfach" unbegründet verstößt nicht gegen § 36 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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