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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 898/16.A

Datum:
04.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 898/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:0704.10L898.16A.00
 
Schlagworte:
Asylantrag, Abweisung als offensichtlich unbegründet Richtlinie, unmittelbare Wirkung Verbleib im Hoheitsgebiet, vorzeitige Beendigung
Normen:
§ 30 Abs. 1 AsylG; Art. 31 Abs. 8 lit a) RL 2013/32/EU; Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU; Art. 46 Abs. 5 und 6 RL 2013/32/EU
Leitsätze:

1. § 30 Abs. 1 AsylG ist für nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge unions-rechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Asylantrag nach dieser Norm nur unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf.

2. Ob sich die Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufgrund einer anderen als der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogenen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten lässt, hat das Gericht auf Grundlage der ihm vor-liegenden Unterlagen eigenständig zu prüfen, solange die Heranziehung anderer als der im angefochtenen Bescheid genannten Normen und Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde.

VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1615/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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