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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 1597/16.A

Datum:
07.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 1597/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:1107.10L1597.16A.00
 
Schlagworte:
Bestandskraft Klagefrist offensichtlich Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig versäumt Verwaltungsakt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wirkung, aufschiebende
Normen:
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 60 VwGO; § 80 Abs. 1 VwGO; § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO
Leitsätze:

1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht mehr statthaft, wenn die Anfechtungsklage zweifelsfrei verfristet und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist offensichtlich nicht zu gewähren ist.

2. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs angegeben, gilt die in der Belehrung angegebene längere Frist und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier: Klagefrist von zwei Wochen statt - wie gesetzlich vorgesehen - von einer Woche).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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