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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3413/13

Datum:
12.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3413/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:1112.9K3413.13.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe der Fa. K       H.  & Co. KG verpflichtet gewesen ist, den Antrag des Klägers vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Kurhauses in C.   T4.         , Q.---straße 26, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.09.2013 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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