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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Erweiterung der Denkmalwertbegründung eines Baudenkmals.
3Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E1. , Flur 10, Flurstück 141 in E1. (C.---------straße 37). Das Grundstück ist mit einem Fachwerktraufenhaus bebaut, das seit Ende der 1980er-Jahre unbewohnt ist und mit Eintragungsbescheid vom 15.11.1988 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen wurde. Die Denkmalliste enthält hierzu die folgende Begründung:
4Das Haus ist eines der ganz seltenen Beispiele eines innerstädtischen größeren Gartenhauses. Die Konstruktionsmerkmale sprechen für eine Entstehung um 1800. Der Bau ist im S. Stadtplan von 1842 bereits verzeichnet. Der Bau entspricht den Kriterien des § 2,1 DSchG; an seiner Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen (hier sozial- und typengeschichtlichen) Gründen ein öffentliches Interesse.
5Die charakteristischen Merkmale des Baudenkmals werden wie folgt beschrieben:
6Zweistöckiges Fachwerktraufenhaus mit pfannengedecktem Walmdach, erbaut vermutlich um 1700 als Gartenhaus zu L. Straße 28, Innenausbau und gartenseitige Fassadenverbretterung aus dem 2. Drittel des 19. Jahrhunderts (Rahmentüren mit Füllungen und profilierten Bekleidungen, hohe Fußlambris in zwei Zimmern des Obergeschosses, Treppengeländer). Obergeschoss an beiden Langseiten leicht vorgekragt. Ausfachungen in den Außenwänden, Bruchstein z.T. Backstein mit außenseitigem Kalkputz und Schlämme, in den Innenwänden Backstein mit Strohlehmputz. Die ursprünglich wohl überall vorhandenen Kopfbänder in beiden Geschossen wohl im 19. Jahrhundert bis auf zwei Stücke entfernt. Eichenholzdachstuhl mit Hahnebalken; alte Hohlpfannendeckung. Ehem. Tür zum Höfchen hinter L. Str. 28 vermauert, alle Fenster vermutlich im 20. Jh. erneuert.
7Nachdem einige Ausmauerungen der Gefache der Nordwand auf den Hof des Nachbargrundstücks gefallen waren, stellte die Klägerin am 11.03.2010 einen Antrag auf Abbruch des Baudenkmals. Im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens erfolgten am 01.07.2010, am 30.07.2010 sowie am 30.11.2010 baugeschichtliche Untersuchungen zur Klärung der Nutzungsgeschichte des Gebäudes C.---------straße 37 durch Mitarbeiter des Beigeladenen. Auf der Grundlage der Untersuchungen, in deren Verlauf unter anderem dendrochronologische Proben entnommen und restauratorische Sondagen angefertigt wurden, erstellte der Beigeladene – Referat Inventarisation/Bauforschung – mit Datum vom 03.01.2011 ein Gutachten zur Grundlagenforschung zu der Bau-, Nutzungs- und Sozialgeschichte des Objekts (im Folgenden: Bauforschungsgutachten). In diesem Bauforschungsgutachten gelangen die Gutachter, Dr. G. L1. und Q. C1. , zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Gebäude als Versammlungsgebäude der E2. Juden im Jahr 1633 errichtet wurde und sodann über mehr als 100 Jahre als Betsaal/Synagoge diente, bis es im Jahr 1742 aufgrund der zwischenzeitlich angewachsenen E2. Judenschaft durch einen größeren Betsaal an anderer Stelle (F.----straße 8a) ersetzt wurde. Die weitere Nutzung des Gebäudes zwischen 1742 und der Mitte des 19. Jahrhunderts, die nicht im Zentrum der Begutachtung gestanden habe, sei nicht bekannt, wobei die bislang erst teilweise sichtbar gewordenen Baubefunde in Ansätzen eine Umnutzung des Gebäudes (Einziehung verschiedener Innenwände; Entfernung einer Querwand im unteren Gebäudeteil) erkennen ließen. Eine weitere Entwicklung habe das Gebäude um das Jahr 1850 erfahren. Zu dieser Zeit sei es zu einem zweigeschossigen Mietshaus umgestaltet worden und entsprechend dieser Entwicklung im Jahr 1866 erstmals in den Quellen als eigenes Wohnhaus sowie als Neubau bezeichnet worden. Die Einordnung als Betsaal/Synagoge stütze sich auf die Analyse der Bausubstanz des Kerngerüstes sowie darauf aufbauend auf die Auswertung der Erkenntnisse über die seinerzeitige innere Struktur des Gebäudes. Die Konstruktion spreche für eine Errichtung im 17. Jahrhundert. Sicher nachweisbar sei, dass eine Erschließung des Inneren des Gebäudes ursprünglich nur über die Nordwand zu dem Vorderhaus hin möglich gewesen sei. Das Innere des Gebäudes habe aufgrund der Befunde in dem verzimmerten Gerüst im ursprünglichen Bauzustand weitgehend keine unterteilenden Wände aufgewiesen.
8Der in wesentlichen Teilen noch erhaltene Kernbau deute weder auf ein Nutzung als Wohngebäude (fehlende Feuerstellen bzw. raumtrennende Strukturen) noch auf ein Wirtschaftsgebäude (nur kleinformatige Erschließung des Gebäudes von Norden her ohne weiteren Ausgang nach Süden) hin. Wozu der bauzeitliche etwa 34 m² große Erdgeschoss-Raum errichtet worden sei, lasse sich aus den Baubefunden zwar nicht unmittelbar erschließen. Vor dem Hintergrund, dass für das frühe 18. Jahrhundert die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes als jüdischer Betsaal/Synagoge sicher belegt sei, könne auch von einer Errichtung des Gebäudes zu diesem Zwecke ausgegangen werden. Hierzu führt das Gutachten weiter aus:
9Vorausgesetzt, die Bauherren des Gebäudes haben sich in wesentlichen Punkten an die religiösen Vorschriften gehalten, die der Talmud für die Gestaltung eines Betsaales/Synagoge nennt, müssen sich verschiedene dort festgelegte Vorgaben an/in dem Gebäude wiederfinden:
10- Der Raum sollte eine Ausrichtung der Einrichtung nach Osten aufweisen.
11- In den Betsaal muss aus Richtung Jerusalem (d.h. von Osten) Tageslicht einfallen können.
12- Im Betsaal muss ein Thoraschrein zur Aufbewahrung der Thora-Rollen vorhanden sein. Dieser muss in der Mitte der Ostwand stehen und wird mit einem Vorhang verdeckt. Der Schrein konnte als Schrank im Raum aufgeführt sein oder erkerartig aus der Ostfront des Gebäudes vortreten.
13- Vor dem Thoraschrein muss ein erhöhter Platz (Bima) mit dem sog. Vorlesepult bestehen. Dieser wurde oft von einem Gitter umgeben und bildete den Mittelpunkt des Betraumes.
14- Für die Frauen musste ein eigener abgetrennter Bereich geschaffen werden, der in der Regel als Empore gestaltet wurde.
15- Zwischen Zugang/Eingang und dem Betraum muss ein Vorraum bestehen.
16- Das Gebäude sollte in seiner Umgebung das höchste Bauwerk sein. Dies konnte auch durch Ausbildung hoher Dächer erreicht werden.
17Diese Vorgaben sind nach den bislang an und in dem Gebäude festgestellten Baubefunden weitgehend erfüllt:
18- Das Gebäude hat die für die Aufnahme eines Betsaales/Synagoge richtige Ausrichtung an den Himmelsrichtungen. Die leichte Abweichung des Innenraumes von der West-Ostachse ergibt sich aus Zwängen des vorgegebenen Zuschnitts des Grundstücks. Leichte Abweichungen von der Idealrichtung sind bei den meisten der erhaltenen Betsäle/Synagogen nachweisebar.
19- Die zunächst in dem Gebäude bestehende ungewöhnliche, da nur ein Gefach (hier etwa im Lichten 1,20 m) breite Abtrennung eines östlichen Bereiches könnte der Unterbringung des hier notwendigen Thoraschreins gedient haben. Der östliche Giebel weist eine abweichende Ständerstellung und zudem Befunde für eine mittlere Fensteröffnung im oberen Bereich auf. Diese ermöglichte die Belichtung von Osten, wobei sich das Fenster auf dem zu rekonstruierenden Galeriebereich oberhalb des Thoraschrankes befunden haben dürfte.
20- Der dritte und vierte Balken von Osten der Balkenlage über dem Erdgeschoss ist im Unterschied zu den anderen Balken nicht mit Kopfbändern zu den Wandständern verstrebt. Daraus kann erschlossen werden, dass die Mitte des Gebäudes ohne Zwischendecke bleiben sollte. Da die Vorkragung der Traufwände allerdings tragende Balkenköpfe benötigte, ist zu erschließen, dass die zentrale Öffnung nicht die Gesamtbreite des Gebäudes umfasste, sondern seitlich von schmalen Galerien begleitet wurde, die auf kurzen Balken auflagen, die wiederum in langen firstparallelen Wechselbalken eingezapft gewesen sein müssen. Die Lage der Wechselbalken dürfte der Ständerstellung in der inneren östlichen Trennwand entsprochen haben.
21- Der Zugang zum Innenraum befand sich offenbar in der Mitte der Nordwand. Weitere Befunde an der Nordwand deuten darauf hin, dass im Anschluss an diesen Eingang zur Bauzeit ein Vorbau bestand, der möglicherweise den notwendigen Vorraum des Betsaales aufnahm, aber auch als äußere Erschließung des Obergeschosses interpretiert werden kann. Eine weitere Tür bestand offenbar am westlichen Ende der Nordwand. Sie ist als Zugang zu einer inneren Treppe zur Frauenempore zu interpretieren.
22- Das Gebäude wies in seiner ursprünglichen Gestalt ein sehr hohes Satteldach auf (es war etwa 2,25 m höher als heute), wobei es mit einer zu rekonstruierenden Höhe von etwa 10,80 m in der Umgebung wesentlich auffälliger war, als im jetzigen Zustand.
23Bemerkenswert ist insbesondere der für die Rekonstruktion des bauzeitlichen Zustandes entscheidende Befund, dass eine Balkenlage für eine Zwischendecke über dem Raum nur im ersten, zweiten und fünften Innengebinde von Westen bestand und auch nur dort Balken mit Kopfbändern ausgesteift waren. Aus diesem Befund ist zu erschließen, dass es in dem dazwischen befindlichen Gebinden des Gebäudes zunächst keine durchgehende mit den Traufwänden verstrebte Balkenlage gab. Es ist daher naheliegend, dass in diesem drei Gefache umfassenden mittleren Bereich ein hoher, bis unter die Dachbalkenlage reichender Luftraum zu rekonstruieren ist. Er hatte eine lichte Höhe von etwa 5 m, wobei auf Grund der weiter oben ausgeführten Überlegungen die Maße der Öffnung im Lichten etwa 3,9 m lang und etwa 3 m breit war.
24Aus den Befunden lässt sich mit einiger Sicherheit folgende Raumstruktur für den Betraum rekonstruieren. Er umfasste im Erdgeschoss bis auf einen schmalen östlichen Streifen die gesamte Grundfläche des Gebäudes. Westlich war in ihm eine zwei Gefache breite Frauenempore integriert, während der Raum östlich vor einer in der Ausgestaltung nicht bekannten Abtrennung begrenzt wurde, die wohl zur Unterbringung des Thoraschreins diente. Die Frauenempore dürfte wohl mit einer inneren Treppe entlang der Westwand unter der Empore erschlossen gewesen sein und hätte bei einer Breite von etwa 5,10 m und einer Tiefe von 2,25 m trotz des zu rekonstruierenden Treppenloches noch ausreichend Fläche für die in den Quellenbelegen belegte beengte Situation der Sitze: Auf der Empore standen bis 1723 zwei Bänke mit jeweils wohl sechs Sitzen und sie war zum Luftraum über dem mittleren Teil des Betsaals mit einem Gitter verschlossen. Es lässt sich erschließen, dass der mittlere hohe Luftraum des Betraumes seitlich von schmalen Galerien begleitet wurde. Diese seitlichen Galerien dürften damit von der Frauenempore bis zu einer anzunehmenden weiteren östlichen Empore oberhalb der Abtrennung für die Thorawand gereicht haben. Näheres hierzu ist allerdings bislang nicht bekannt. In der Mitte des hohen, allerdings recht beschränkten hohen Mittelteils des Betraumes ist der Standort der Bima zu rekonstruieren.
25Zur weiteren Klärung der Baugeschichte seien zudem Proben aus dem Kerngerüst entnommen und einer dendrochronologischen Untersuchung unterzogen worden. Das hierzu eingeholte Gutachten von Hans Tisje vom 09.12.2010 habe bei fünf Proben bestätigt, dass das Holz für den Bau im Herbst 1632 eingefällt wurde, so dass von einer Errichtung des Gebäudes im Jahre 1633 auszugehen sei.
26Mit Schreiben vom 01.02.2011 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass das Benehmen zum Abbruchantrag nicht hergestellt werden könne, weil ein besonders hohes öffentliches Interesse am Erhalt des Denkmals vorliege. Zur Begründung verwies er auf das Bauforschungsgutachten vom 03.01.2011. Allein schon aufgrund seines hohen Alters komme dem Baudenkmal C.---------straße 37 eine besondere Bedeutung als einzigartiges Zeugnis jüdischer Geschichte in Nordwestdeutschland zu.
27Mit Schreiben vom 29.03.2011 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Erweiterung der Denkmalwertbegründung an. In dem Anhörungsschreiben teilte sie mit, die erweiterte Begründung solle wie folgt lauten:
28Das 1633 als Betsaal errichtete Bauwerk ist bedeutend für die Geschichte der Menschen in E1. , weil es 110 Jahre lang der Mittelpunkt jüdischen Lebens in der Stadt war. Die jüdische Bevölkerung wohnte im 17. Jahrhundert hauptsächlich im südwestlichen Stadtgebiet im Bereich der C.---------straße und der Krummen Straße. Da den Juden die Feier ihres Gottesdienstes nur im Verborgenen gestattet war, liegen ihre Beträume üblicherweise – wie auch hier – im Hinterhof. An der Erhaltung und Nutzung besteht daher gem. § 2.1 DSchG NW aus wissenschaftlichen, insbesondere ortshistorischen Gründen ein öffentliches Interesse. Vergleichbare Bauten eines Betsaales/einer Synagoge dieser frühen Zeitstellung haben sich nach heutiger Kenntnis über die Lebensverhältnisse in den kleinen jüdischen Gemeinden in den Städten und Orten Westfalen-Lippes und des anschließenden Niedersachsens selbst in Bauresten offensichtlich nicht mehr erhalten und sind in ihrer Gestalt und inneren Struktur auch durch ältere Abbildungen oder Pläne nicht überliefert.
29Daher muss das Gebäude vor dem nunmehr erlangten Wissen als ein nahezu einzigartiges Beispiel von zentraler wissenschaftlicher Bedeutung für die Geschichte dieses Bautyps vor dem späteren 18. Jahrhundert bezeichnet werden. Bislang war aufgrund der geringen Überlieferung dieser Bauten davon auszugehen, dass die zumeist nur aus wenigen Familien bestehenden jüdischen Gemeinden im 17. Jahrhundert vor allem in andere Gebäude inkorporierte Räume nutzten, die erst nach und nach von freistehenden sog. Hofsynagogen abgelöst wurden. Charakteristikum der Synagogen blieb noch bis zum späteren 18. Jahrhundert, dass die „versteckt“ hinter einem Wohnhaus auf dem Hof stehenden Bauten ihre Nutzung nicht oder kaum in der äußeren Gestalt deutlich werden ließen. Es waren äußerlich schlichte, in der Regel von Fachwerk errichtete Bauten über einem möglichst quadratischen Grundriss und mit zumeist nur sehr kleiner Grundfläche, die im Inneren einen hohen Saal mit Thoraschrein im Osten, Bima (Tribüne mit Pult für die Thora-Lesung) im Zentrum und eingestellter Frauenempore im Westen auswiesen; Eingangsbereich und Treppe wurden den örtlichen Notwendigkeiten und Bedingungen der oft engen Hofsituationen angepasst. Diesem offensichtlich im Landjudentum weit verbreiteten Typ der freistehenden Hofsynagoge entspricht in Größe und Gestalt der E2. Bau, wobei das dendrochronologisch ins Jahr 1633 datierte Hausgerüst das früheste bisher bekannte Beispiel ist. Die wenigen weiteren Beispiele erhaltener oder noch nachweisbarer Hofsynagogen der Landjuden entstammen alle erst dem 18. Jahrhundert, denn erst mit der Emanzipation der Juden sind in den Landstädten seit dem späten 18. Jahrhundert im Stadt- und Straßenraum wirksame aufwändigere Neubauten von Synagogen errichtet worden, die nach und nach weitgehend die älteren Hofsynagogen ersetzten. Diese blieben in der Regel nur dort erhalten, wo man – wie in E1. – ihre Nutzung schon vor der Progromnacht 1938 aufgegeben und sie einer anderen Nutzung zugeführt hatte. Außer diesen bauhistorischen Erhaltungsgründen werden sozialgeschichtliche Gründe angeführt, denn die spätere Nutzungs- und Umnutzungsgeschichte des Gebäudes und der hierbei in der Mitte des 19. Jahrhunderts durchgeführte, bis heute prägende Umbau zu einem Zweifamilienhaus einfachen Zuschnitts ist mit seinem ungewöhnlich vollständig mit vielen Details der Innengestaltung überliefertem Ausbau eine weitere, einen großen Abschnitt der Bestandszeit des Gebäudes betreffende Bedeutungsebene seines Zeugniswertes. Hieraus ergeben sich wesentliche Erkenntnisse für die Sozialgeschichte der Residenzstadt E1. im 19. Jahrhundert.
30Mit Schreiben vom 29.04.2011 nahm die Klägerin zu dem Schreiben der Beklagten vom 29.03.2011 Stellung und teilte mit, dass sie mit der geplanten Erweiterung nicht einverstanden sei.
31Mit als „Bescheid über die Erweiterung der Denkmalwertbegründung“ bezeichnetem Schreiben vom 10.10.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Denkmalwertbegründung in dem im Anhörungsschreiben vom 29.03.2011 formulierten Umfang erweitert werde. Neben dem Abdruck des Eintragungstextes wies die Beklagte darauf hin, dass die Erweiterung im Benehmen mit dem Beigeladenen erfolgt sei. Das Schreiben war zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
32Am 10.11.2011 hat die Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 10.10.2011 Klage erhoben.
33Zur Begründung trägt sie vor, der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Die im Bescheid vom 10.10.2011 vorgenommene Erweiterung der Denkmalbegründung beruhe weitgehend auf hoch spekulativen Behauptungen. Insbesondere das Bauforschungsgutachten von Dr. L1. und C1. sei ein unwissenschaftliches Konglomerat von unbewiesenen Behauptungen, wilden Spekulationen und offenkundigen Widersprüchen und sei, weil es keine Angaben zur Nutzung in der Zeit zwischen 1742 und 1850 mache, nur unvollständig. Das Bauforschungsgutachten sei zudem fehlerhaft, weil es hinsichtlich des Baujahres auf dem dendrochronologischen Gutachten von U. aufbaue, welches aber, weil der Gutachter „medial“ eher als Künstler denn als Wissenschaftler in Erscheinung getreten sei, nicht wissenschaftlichen Anforderungen genüge, sondern lediglich ein Gefälligkeitsgutachten sei. Darüber hinaus sei das Bauforschungsgutachten zu beanstanden, weil es allgemein bekannte Tatsachen und wesentliche Erkenntnis aus öffentlichen Quellen – wie insbesondere die Veröffentlichung von H. X1. , Die ältesten Spezialkarten der Stadt E1. von 1678 und 1736 – nicht berücksichtigt habe. So sei etwa allgemein bekannt, dass im Jahr 1614 während der Regierungszeit des Grafen Simon VII. zur Lippe alle Juden aus der Grafschaft Lippe vertrieben worden waren und zum Ende des Dreißigjährigen Krieges im Jahr 1648 nur noch etwa 900 Menschen in E1. lebten. Es sei daher naheliegend, dass die ersten Juden erst nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges nach E1. zurückgekehrt seien. Jedenfalls aber sei nicht bewiesen, dass es im Jahr 1633 bereits wieder eine jüdische Bevölkerung in E1. gegeben habe.
34Ihrer – der Klägerin – Ansicht nach handele es sich bei dem Bauwerk nicht um ein im Jahr 1633 errichtetes Gebäude, sondern um ein wesentlich jüngeres, optisch Goethes Gartenhaus im Weimar gleiches Gartenhaus, dessen Kerngerüst aus wiederverwertetem Gebrauchtholz bestehe. Bestätigt werde dieses Verständnis durch mehrere Pläne der Stadt E1. aus den Jahren 1660 (in der Veröffentlichung von Riemann) 1678 und 1732 (in der Veröffentlichung von X1. ). In keinem dieser Pläne sei für das Anwesen L. Straße 28 ein freistehendes Hinterhaus dargestellt. Diese Werke seien auch aussagekräftig, denn sie seien durch eine Auswertung der damaligen Steuerakten, dem Contributionsregister von 1678 und dem Catastrum von 1736, entstanden. Wenn in diesen Karten das Hinterhaus nicht verzeichnet sei, könne es erst nach 1736 errichtet worden sein. Dass die dabei verwendeten Hölzer – evtl. – aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts stammten, resultiere womöglich daraus, dass beim Bau ggf. Hölzer eines früheren Sakralbaus im Wege des „Direkt-Recyclings“ (zweit-)verwendet worden seien.
35Der Rechtmäßigkeit der Erweiterung der Denkmalwertbegründung stehe zudem entgegen, dass das Gebäude seine Denkmaleigenschaft verloren habe, weil es verfallen sei. Die Beklagte habe bei der Erweiterung der Denkmalwertbegründung außerdem nicht berücksichtigt, dass ihr – der Klägerin – die Erhaltung des Denkmals wegen der hohen Kosten für den Umbau zu einer sinnvollen Nutzung wirtschaftlich unzumutbar sei. Schließlich leide der Bescheid vom 10.10.2011 unter einem Ermessensfehler: Die Beklagte habe bei der Erweiterung der Denkmalwertbegründung kein Ermessen ausgeübt, sondern lediglich die von dem Beigeladenen formulierte Begründung übernommen.
36Die Klägerin beantragt,
37den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2011 über die Erweiterung der Denkmalwertbegründung aufzuheben.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Zur Begründung trägt sie vor, das Gebäude sei in seiner Fachwerkkonstruktion statisch betrachtet standsicher. Hinsichtlich der Argumentation zur Denkmalwertbegründung folge sie den Ausführungen des Beigeladenen.
41Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, führt ergänzend zu seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren aus, es sei bereits fraglich, welche Rechtsqualität dem angegriffenen Schreiben vom 10.10.2011 überhaupt zukomme. Da der Umfang der bestandskräftigen Unterschutzstellung aus dem Jahr 1988 nicht erweitert werde, sondern es sich lediglich um eine Erweiterung der Begründung handele, fehle es an einer eigenständigen Regelung. Daher wäre es möglicherweise ausreichend gewesen, wenn die Beklagte der Klägerin formlos den Zuwachs der Erkenntnisse mitgeteilt hätte. In der Sache sei die erweiterte Denkmalwertbegründung, zu der die Beklagte nach der Denkmallisten-Verordnung verpflichtet gewesen sei, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Umfangs der Begründung sei ausreichend, wenn – wie hier – jedenfalls in groben Zügen die für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen tatsächlichen Umstände und Wertungen festgehalten würden.
42Das allgemeine Vorbringen der Klägerin zur Vertreibung der jüdischen Bevölkerung in M. liefere keinen Gegenbeweis zu den an dem konkreten Bauobjekt gutachterlich belegten Forschungsergebnissen im Hinblick auf Errichtungsdatum und Nutzungsgeschichte des Gebäudes. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Jahr 1614 alle Juden aus E1. vertrieben worden seien, so fehle es an belastbaren Erkenntnissen darüber, wie schnell und wie viele Juden sich nach 1614 wieder in E1. niederließen. Jedenfalls lasse sich den historischen Quellen nicht entnehmen, dass 1633 keine Juden in E1. wohnten. Im Gegenteil deuteten die nunmehrigen Erkenntnisse auf die Anwesenheit von Juden zu dieser Zeit in E1. hin.
43Soweit die Klägerin vortrage, im 19. Jahrhundert sei es zu einer vollständigen Neuerrichtung des Gebäudes mit wiederverwerteten Hölzern gekommen, stehe dem entgegen, dass bei dem Objekt C.---------straße 37 deutlich zwischen erst- und zweitverwendeten Bauteilen unterschieden werden könne. Während das Erdgeschoss einschließlich eines Teils der darauf ruhenden Geschossbalkendecke sowie die beiden Schmalseiten des Gebäudes noch im konstruktiven Erstverband von 1633 vorhanden seien, bestünden die darüber liegenden Bauteile aus zweitverwendeten Hölzern. Da das Gebäude im Erdgeschoss aus einem noch bis heute im Verband stehenden Fachwerkgerüst des 17. Jahrhunderts bestehe, sei es in der Mitte des 19.Jahrhunderts nicht zu einem Neu-, sondern lediglich einem umfassenden Umbau des damals vorhandenen älteren Gebäudes gekommen.
44Aufgrund der dendrochronologischen Untersuchung des Gutachters U. könne auch das Baujahr 1632 bzw. 1633 sicher bestimmt werden. Sowohl der Gutachter als auch die Datierung mittels Dendrochronologie seien anerkannt.
45Bei den von der Klägerin angeführten Plänen aus den Jahren 1660, 1678 und 1736 handele es sich um rekonstruierte Pläne, denen kein Beweiswert zukomme. Der erste exakt vor Ort vermessene Plan stamme aus dem Jahr 1880. Der Umstand, dass das Gebäude in den den rekonstruierten Plänen zugrundeliegenden Primärquellen, dem Contributionsregister von 1678 und dem Catastrum von 1736, keine Erwähnung gefunden habe, resultiere vermutlich daraus, dass das Gebäude von den Juden nur gemietet worden sei, wobei der langfristige Mietvertrag lediglich dazu gedient habe dürfte, das vor dem 18. Jahrhundert für Juden geltende Verbot, Grundbesitz zu erwerben und zu bebauen, zu umgehen.
46Das von der Klägerin als unwahrscheinlich eingeschätzte Nebeneinander von jüdischem Bethaus im streitgegenständlichen Denkmal und Mikwe im Nachbargebäude bestehe zum einen gar nicht, weil die Mikwe nicht aus der Zeit stamme, als das streitgegenständliche Bauwerk als Synagoge genutzt worden sei, und wäre zum anderen auch nicht ungewöhnlich, weil aus Quellen bekannt sei, dass es im 17. und 18. Jahrhundert in der E2. Judenschaft Spannungen gegeben habe und daher auch private Beträume angelegt worden seien.
47Die Entscheidung der Beklagte sei auch nicht ermessensfehlerhaft, denn hinsichtlich der Fortschreibung der Denkmalliste bestehe kein Ermessen.
48Anlässlich eines am 19.03.2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der (damalige) Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
50Entscheidungsgründe:
51I. Die Kammer konnte mündlich verhandeln und aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl die Klägerin unter dem 17.02.2015 und dem 18.02.2015 Anträge auf Terminsverlegung gestellt hat. Denn eine Verlegung des Termins war weder aus den im Antrag vom 17.02.2015 noch aus den im Antrag vom 18.02.2015 genannten Gründen geboten.
52Eine Terminänderung setzt nach § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen, wobei der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen muss. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, und andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. „Erhebliche Gründe“ sind demnach nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
53Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.2008 – 4 B 41.07 –, juris, Rn. 23 und vom 29.04.2004 – 3 B 119.03 –, juris, Rn. 3 jeweils m.w.N.
54Daran gemessen stellen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe keine solchen „erheblichen Gründe“ dar. Die im Verlegungsantrag vom 17.02.2015 angeführte fehlende Möglichkeit, das am 19.01.2015 übersandte „Gutachten“ von I. V. . nebst den Erläuterungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 13.01.2015 durch einen wissenschaftlichen Gutachter überprüfen zu lassen, begründet keine Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Zwar kann eine Terminsverlegung in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter kurz vor dem Termin mit Tatsachenbehauptungen oder Rechtsauffassungen konfrontiert wird, zu denen er in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht sachgerecht Stellung nehmen kann.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2008 – 4 B 41.07 –, juris, Rn. 23.
56Dies war hier aber hinsichtlich der vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 13.01.2015 vorgelegten dendrochronologischen Untersuchung von V. . und den dazu vorgenommenen Erläuterungen nicht der Fall. Die Klägerin hatte hinreichend Zeit, dazu sachgerecht Stellung zu nehmen. Denn nach der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung wird als Anhaltspunkt für eine Rechtzeitigkeit auf die Fristenregelung des § 132 ZPO („eine Woche“/ „drei Tage“) zurückgegriffen, wobei im Verwaltungsprozess wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen sein wird.
57Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.2008 – 4 B 41.07 –, juris, Rn. 23 und vom 08.10.1998 – 3 B 94.98 –, juris, Rn. 4.
58Die Klägerin hatte den maßgeblichen Schriftsatz des Beigeladenen ihren eigenen Angaben nach bereits am 19.01.2015 und damit einen Monat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erhalten. Dass hier ausnahmsweise eine längere Frist einzuräumen wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin schlicht behauptete und nicht näher belegte Absicht, ein Gegengutachten einzuholen, vermag dies jedenfalls nicht zu begründen. Ein solches Gegengutachten war für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der dendrochronologischen Untersuchung von V. . nicht erforderlich. Die Klägerin hätte zudem schon vor der Übersendung des Untersuchungsprotokolls nebst Erläuterungen – und auch vor der Übergabe der Bohrkerne – ein eigenes Gutachten in Auftrag geben können, denn sie hatte als Eigentümerin des streitgegenständlichen Denkmals jederzeit Zugang zu diesem. Die maßgeblichen Entnahmestellen sind im Gebäude klar zu erkennen und – soweit sie für die Bewertung der Beigeladenen tragend sind – in dem der Klägerin seit Januar 2011 vorliegenden Bauforschungsgutachten (S. 17, Fn. 34) benannt. Überdies dürfte – ohne dass es entscheidungstragend darauf ankommt – der Argumentation der Klägerin, sie habe ohne die Bohrkerne kein Gutachten in Auftrag geben können, entgegenstehen, dass sich u.V. . – anders als die Klägerin meint – ein Recht zum Besitz der Beigeladenen an den Bohrproben aus dem in § 28 Abs. 2 DSchG NRW normierten Untersuchungsrecht der Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter ergeben dürfte, weil es sich bei der Archivierung der Proben um einen Annex zur Untersuchung des Denkmals handelt.
59Auch der im Antrag vom 18.02.2015 angeführte beabsichtigte Verkauf des Grundstücks vermag eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Es ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, wieso eine nur behauptete – und von der Klägerin nicht näher substantiierte – Absicht, das Grundstück zu veräußern, Einfluss auf die Gewährleistung ihres rechtlichen Gehörs haben kann, zumal sich durch die Verkaufsabsicht die Eigentumsverhältnisse noch nicht rechtserheblich geändert haben.
60Einer Entscheidung in der Sache stand auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Termin beantragt hat, ihr eine weitere Schriftsatzfrist von drei Monaten ab der vollständigen Rückgabe der Bohrkerne zu gewähren. Dieses Begehren, das die Klägerin damit begründete, sie wolle die überreichten und noch zu überreichenden Bohrkerne dendrochronologisch begutachten lassen, erforderte keine Vertagung der Sache. Einen förmlichen Vertagungsantrag hat die Klägerin insoweit in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die Kammer war auch nicht von Amts wegen gehalten, die Sache zu vertagen, weil auch die von der Klägerin geäußerte Absicht keinen erheblichen Grund i.S.d. § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO bedeutet. Denn – wie bereits ausgeführt – wäre es ihr schon vor der Übergabe der Bohrkerne möglich gewesen, ein dendrochronologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Darüber hinaus würde es sich bei der von der Klägerin geplanten (erneuten) Begutachtung der Bohrproben nur um ein Privatgutachten, das primär als Vortrag der das Gutachten vorlegenden Partei zu bewerten ist,
61vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98, Rn. 154; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 98, Rn. 15b,
62und nicht um ein gerichtliches Gutachten handeln. Ein solches Gerichtsgutachten hat die Klägerin indes nicht beantragt; sie hat ausdrücklich nur die Herausgabe der Bohrkerne zu einer eigenen Begutachtung verlangt. Ein gerichtliches Gutachten wäre überdies auch nicht erforderlich, weil die vorliegende Begutachtung – wie noch ausgeführt wird (s.u.) – ausreichend und von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist.
63II. Die Kammer konnte auch trotz der von der Klägerin am 19.02.2015 gestellten Befangenheitsanträge in der im Rubrum wiedergegebenen Besetzung entscheiden, weil sich diese Ablehnungen jeweils als rechtsmissbräuchlich darstellten.
64Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtmissbräuchlich, wenn es dem Betroffenen nicht um die Person des Richters, sondern um die Verhinderung einer Entscheidung geht, oder dieser gar nicht oder nur mit Gründen versehen ist, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1975 – VI C 129.74 –, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 30.12.1993 – 1 B 154.93 –, juris, Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 21.09.2004 – 10 ZB 04.127 –, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 54 Rn. 16; Saurenhaus in: Wysk, VwGO, Rn. 22 jeweils m.w.N.
66Die war hier bei allen drei Anträgen der Fall. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.02.2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht T1. gestellte und mit dessen Ablehnungen der Verlegungsanträge vom 17. und 18.02.2015 begründete Antrag diente ersichtlich nur dazu, die bereits zuvor abgelehnte Verlegung des Termins zu erreichen und so das Verfahren zu verzögern.
67Gleiches gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung gegen den Richter am Verwaltungsgericht X2. gestellten Antrag. Die Klägerin begründet diesen mit der Äußerung des Richters „gern geschehen“, die sie in Zusammenhang mit der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht T1. wegen Rechtsmissbräuchlichkeit setzt. Dabei reißt sie aber bewusst die Äußerung aus dem Zusammenhang und stellt den Geschehensablauf verkürzt dar. Ausweislich des auf ihren Wunsch in das Protokoll aufgenommenen Ablaufs hat ihr Beistand die Kammer gefragt, ob sie ihnen – den Vertretern der Klägerin – Rechtsmissbrauch vorwerfe, was der Vorsitzende bejahte. Daraufhin hat sich der Beistand der Klägerin bedankt, worauf der Richter am Verwaltungsgericht X2. „gern geschehen“ erwiderte. Dieses Vorgehen, nämlich einen Befangenheitsantrag mit einer aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerung eines Richters zu begründen, war im Zusammenhang mit den zuvor gestellten Verlegungs- und Befangenheitsanträgen ersichtlich von dem Bestreben geleitet, eine Verhandlung in der Sache zu verhindern und so ihre Anträge auf Terminsverlegung über den Weg des Befangenheitsantrags doch noch durchzusetzen.
68Von diesem Bestreben war letztlich auch der dritte Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht T1. sowie die Richter am Verwaltungsgericht X2. und E3. . T2. geprägt. Die Klägerin begründet diesen Antrag nämlich damit, die Richter hätten sich in der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht T1. wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht mit dem ihrer – der Klägerin – Meinung nach bestehenden Anspruch auf Terminsverlegung auseinander gesetzt, was ersichtlich aus den Ausführungen in den Gründen des Beschlusses („den zuvor – zu Recht – erfolgten Ablehnungen ihrer Terminsverlegungsanträge“) nicht der Fall war. Insoweit dient der Befangenheitsantrag auch hier erkennbar nur dazu, eine Verhandlung in der Sache zu verhindern.
69III. Die Klage hat keinen Erfolg.
701. Sie ist zwar als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
71Dabei kann offen bleiben, ob anstelle des angegriffenen Bescheides vom 10.10.2011 eine formlose Mitteilung der Beklagten an die Klägerin über den Zuwachs an Erkenntnissen in Bezug auf das streitgegenständliche Gebäude ausgereicht hätte. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die Fortschreibung der Begründung in der Denkmalliste eine Erweiterung des Umfangs der bestandskräftigen Unterschutzstellung darstellt und mit Blick auf eine denkbare Einschränkung der Klägerin in ihrer Eigentumsfreiheit, Art. 14 des Grundgesetzes – GG –, eine eigenständige Regelungswirkung entfaltet. Denn die Anfechtungsklage ist jedenfalls im Hinblick darauf statthaft, dass das angefochtene und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 10.10.2011, welches mit „Bescheid über die Erweiterung der Denkmalwertbegründung“ überschrieben ist, seiner äußeren Form nach einem Verwaltungsakt entspricht und den Rechtsschein erweckt, über die Erweiterung der Denkmalwertbegründung abschließend zu entscheiden. Gegen solche „formale“ Bescheide sind dieselben Rechtsbehelfe gegeben wie gegen Verwaltungsakte.
72Vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 07.07.1999 – 2 L 264/98 –, juris, Rn. 21; ferner auch OVG LSA, Beschluss vom 12.01.1998 – B 2 S 432/97 –, juris, Rn. 12; so wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2013 – 6 B 975/13 –, juris, Rn. 7; s.a. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42, Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 42 Rn. 59.
732. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
74Der Bescheid vom 10.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte hat die Denkmalwertbegründung des Gebäudes C.---------straße 37 zu Recht erweitert.
75a) Die Rechtsgrundlage für die Erweiterung der Denkmalwertbegründung im Sinne einer Fortschreibung der Denkmalliste ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes NRW – DSchG NRW –. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Die Kammer lässt dabei offen, ob es sich bei der Erweiterung der Begründung um eine (Neu-)Eintragung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 DSchG NRW) der von der ursprünglichen Eintragung abweichenden Begründungselemente handelt oder ob die Fortschreibung der Denkmalliste (vgl. § 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung – DListV NRW –) gleichsam als ein Minus zur Eintragung auf § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 DSchG gestützt werden kann. Jedenfalls mit Blick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Fortschreibung der Denkmalliste, vgl. § 2 Abs. 1 DListV NRW, sowie der durch Schaffung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung eröffneten Erweiterung des Rechtsschutzes des Betroffenen war es ihr nicht verwehrt, den angegriffenen Bescheid zu erlassen.
76Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 S. 2 DSchG NRW, wenn das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
77OVG NRW, Urteile vom 20.09.2011 – 10 A 2611/09 –, juris, Rn. 33, vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 32; vom 28.04.2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 42, und vom 17.12.1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 32.
78Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objektes folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen.
79OVG NRW, Urteile vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 33; vom 28.04.2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 43, und vom 17.12.1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 33.
80Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat.
81OVG NRW, Urteile vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 35, vom 28.04.2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 45 und vom 17.12.1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 35.
82b) Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für die Erweiterung der Denkmalwertbegründung im vorliegenden Fall erfüllt. Nach dem Ergebnis der Auswertung des Akteninhalts, insbesondere des Lichtbild- und Kartenmaterials, der Begründung der Denkmalwerterweiterung und der Stellungnahmen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht die Denkmalwürdigkeit des Vorhabens in Gestalt der Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale im Bescheid vom 10.10.2011 fest.
83aa) Nach dem Bauforschungsgutachten des Beigeladenen vom 03.01.2011 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2014 handelt es sich bei dem Gebäude „C.---------straße 37“ um ein in dieser Form in Nordwestdeutschland einzigartiges Zeugnis spirituellen jüdischen Lebens im 17. Jahrhundert. An seiner Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und volkskundlichen Gründen ein besonders hohes öffentliches Interesse. Das Gebäude, welches in Größe und Gestalt dem Typ einer freistehenden Hofsynagoge entspricht, gibt Aufschluss über das Leben der jüdischen Bevölkerung in E1. für die Zeit vor der Mitte des 18. Jahrhunderts und steht damit für einen wesentlichen Aspekt der Geschichte der Beklagten.
84In seinem Bauforschungsgutachten und der ergänzenden Stellungnahme begründet der Beigeladene dieses Ergebnis wie folgt: Die neuen Erkenntnisse zur Entstehung und Nutzung des Bauwerks beruhten auf der Analyse des Gebäudes. Die konstruktive Analyse belege dabei, dass die zum Kerngerüst (dem Erdgeschoss einschließlich Teilen der darauf ruhenden Geschossbalkendecke sowie den Giebelseiten) gehörenden Hölzern aufgrund eines einheitlichen Systems von Zimmermannszeichen und, weil sie keine bei einer Zweitverwendung typischen Verzimmerungspuren aufwiesen, erkennbar in einem Gesamtverband errichtet worden seien und sich noch im Zustand der Ersterrichtung befänden. Die naturwissenschaftliche Bestimmung der Bauzeit ergebe ausweislich der dendrochronologischen Untersuchung von I. V. . vom 09.12.2010, dass die Hölzer des Kerngerüstes Ende 1632 gefällt worden seien, wobei damals üblich gewesen sei, die Hölzer erst unmittelbar vor dem Bau zu schlagen, so dass die Jahre 1632/1633 sicher als Errichtungsjahre angenommen werden könnten. Die raumstrukturelle Analyse des Kerngerüst wiederum lasse den Rückschluss auf die Gestalt und Raumstruktur des ursprüngliche Gebäudes zu: Danach sei die Erschließung und Durchfensterung sowie die innere Struktur ungewöhnlich und spreche sowohl – insbesondere wegen des Fehlens von Feuerstellen und inneren raumtrennenden Strukturen – gegen eine Nutzung zu Wohnzwecken als auch – wegen der nur kleinformatigen Erschließung und des fehlenden Ausgangs nach Süden – gegen eine Nutzung als Nebengebäude (Scheune oder Stall). Vielmehr deuteten die baulichen Besonderheiten (wie etwa die teilweise offene Zwischendecke, die nur ein Gefach breite Abtrennung des östlichen Bereichs und die abweichende Ständerstellung im östlichen Giebel), durch die das Bauwerk die in religiösen Vorschriften enthaltenen Vorgaben für die Gestaltung eines Betsaals bzw. einer Synagoge weitgehend einhalte, aus mehrfachen, von dem Beigeladenen im Bauforschungsgutachten ausführlich dargelegten – und im Tatbestand wiedergegebenen – Gründen auf eine Nutzung als jüdischer Betsaal bzw. Synagoge hin.
85Darüber hinaus belege – dabei handele es sich um einen von der Analyse des Gebäudes methodisch unabhängigen Ansatz – der Besitz- und Funktionsnachweis der Gebäude eine Nutzung des ursprünglichen Gebäudes als Synagoge. So sei in mehreren Literaturstellen ausgeführt, dass auf dem Grundstück L. Straße 28 spätestens seit 1712 jüdische Gottesdienste stattgefunden hätten. Außerdem habe sich die E2. Judenschaft in einem Schreiben vom 20.07.1723 über den Musikanten Spangenberg beschwert, der Eigentümer ihres angemieteten Versammlungsraums gewesen sei: Dieser beabsichtigte sein Theater wieder in seinem („Spangenbergs“) Haus einzurichten, wodurch sie – die Juden – merklich daran gehindert seien, ihre Synagoge zu erreichen. Aus dieser Nachricht lasse sich erschließen, dass die Theateraufführungen in Spangenbergs Haus stattfänden und zwar in der den größten Teil des Hauses ausmachenden Diele und dass die Kulissen oder Bänke den Juden den Weg zu ihrer Synagoge verstellten, die sich demnach im hinteren Teil des Anwesen befunden haben müsse. Dieser Musikant T3. sei im Jahre 1736 Eigentümer des Grundstücks mit dem Gebäude „L. Straße 28“, dem Grundstück, auf dem das hier streitgegenständliche Gebäude „C.---------straße 37“ liegt, und zugleich Erbe des für das Jahr 1678 geführten Eigentümers des Grundstücks, Q1. W. , gewesen, wobei er dieses Erbe wohl 1716 angetreten habe. Diese Erkenntnis gewinnt der Beigeladene aus einem von ihm erstellten Häuserbuch, für welches er als Quellen auf das 1678 angelegte Contributions- und Lagerbuch der Stadt E1. und das 1736 erstellte Kataster der Stadt E1. sowie diversen weiteren Quellen zurückgegriffen hat.
86Diesen fachkundigen, in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Ausführungen des Beigeladenen schließt sich die Kammer an. Das Denkmalrecht räumt den Ämtern für Denkmalpflege auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz eine besondere Stellung ein; sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden (§ 22 Abs. 4 DSchG NRW), so dass ihre Stellungnahmen nicht als Parteivortrag zu werten und grundsätzlich geeignet sind, Grundlage für gerichtliche Entscheidungen zu sein.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.09.2013 – 10 A 2841/12 –und vom 05.06.2007 – 10 A 935/06 –; Urteile vom 23.06.1997 – 10 A 1670/94 – und vom 23.02.1988 – 7 A 1937/86 – m.w.N.
88bb) Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Begutachtungen des Beigeladenen und deren Ergebnis tragen nicht. Bereits neben der Sache liegt der Einwand der Klägerin, den Begutachtungen des Beigeladenen fehle die wissenschaftliche Qualität. Die Klägerin begründet dies nur pauschal und in höchst unsachlicher Weise (etwa „geschichtswissenschaftlicher Unsinn“, „Denkmalfälschung“, „pseudo-wissenschaftlicher Jux“, „keine wissenschaftliche Institution, sondern Glaubensgemeinschaft“) mit von ihr behaupteten Fehlern und Mängeln in den Gutachten, die – wie noch ausgeführt wird – nicht bestehen. Der wissenschaftlichen Qualität steht jedenfalls nicht entgegen, dass das Bauforschungsgutachten für die Nutzung des Gebäudes in dem Zeitraum zwischen 1742 und 1850 keine Angaben machen kann. Denn es war, wie sich aus dem im Gutachten dargestellten Ziel der Untersuchung ergibt, gar nicht Aufgabe der Gutachter, die Nutzungsgeschichte des Baudenkmals abschließend und vollständig zu ermitteln, sondern nur, eine Bedeutungsanalyse zu erstellen. Überdies belegt diese Lücke in der Nutzungsgeschichte, die die Gutachter aufgrund der Befunde in der Bausubstanz nicht klären konnten, sogar die Wissenschaftlichkeit der Gutachter, weil sie Unsicherheiten und Ungewissheiten in ihrer Forschung zugestehen und diese Lücken nicht durch Spekulationen zu füllen suchen.
89Auch mit den im Einzelnen gegen das Ergebnis der Begutachtungen vorgetragenen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch.
90(1) So vermag sie die Einschätzung des Beigeladenen, dass Bauwerk stamme aus dem Jahr 1632 bzw. 1633, nicht mit dem Einwand zu erschüttern, das dendrochronologischen Gutachten von I. V. . vom 09.12.2010 genüge nicht wissenschaftlichen Anforderungen. Denn dies ist nicht der Fall. Der Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Dendrochronologie eine anerkannte Methode zur Datierung verbauter Hölzer ist, dass der Gutachter V. . langjährig von ihr und anderen Landesdenkmalämter mit dendrochronologischen Datierung beauftragt wurde und warum er für die hier maßgeblichen Hölzer aus der Region M. über die erforderlichen Vergleichsdaten verfügt. Das Ergebnis der Untersuchung von V. . selbst enthält zusammengefasst die wesentlichen Angaben und Darstellungen zur jeweiligen Entnahmestelle, zur Holzart, zu den Jahresringen, zur Waldkante und zu den Splintringen und gibt als Ergebnis das mittels Computerauswertung gewonnene wahrscheinliche Fälljahr bzw. das wahrscheinliche Jahr des letzten Jahresrings wieder. Mit den ergänzenden Erläuterungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 13.01.2015 sowie in der mündlichen Verhandlung ist es nachvollziehbar und plausibel und vermittelt so, wie der Beigeladene zutreffend ausführt, ein bemerkenswert klares und eindeutiges Ergebnis.
91Dem Ergebnis dieser labortechnischen Untersuchung und den plausiblen Ausführungen des Beigeladenen dazu ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie erhebt gegen die Untersuchung von V. . , auch nachdem dessen Vorgehensweise und Ergebnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beigeladenen ergänzend erläutert wurde, keine inhaltlichen Einwendungen, sondern tut die Untersuchung nur pauschal als „Gefälligkeitsgutachten“ ab. Ihr Einwand, das Untersuchungsergebnis im Umfang von einer Seite sei so knapp, dass es nicht als „Gutachten“ bezeichnet werde könne, verfängt jedenfalls nicht. Die Klägerin übersieht insoweit, dass es sich bei der labortechnischen Untersuchung von V. . nicht um eine vollständige dendrochronologische Untersuchung handelte, sondern dass sie als interne vorbereitende Stellungnahme für den Beigeladenen nur einen Teil der sonst üblichen dendrochronologische Begutachtung ausmachte, andere Teilschritte wie etwa die Voruntersuchung, die Probenentnahme, die Dokumentation der Entnahmestellen und die Interpretation der Laborergebnisse bezüglich der bauhistorischen Erkenntnisse wurden indes von den Mitarbeitern des Beigeladenen durchgeführt. Insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung auch der vom Beigeladenen vorgenommenen Teilschritte und der noch von dem Beigeladenen nachgereichten Vergleichskurven und Messwerte zur Untersuchung von V. . , entspricht die dendrochronologische Untersuchung in ihrem Vorgehen und ihrer Dokumentation vielmehr den von der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland im – im Internet frei verfügbaren – Arbeitsblatt 28 dargelegten „Mindestanforderungen für dendrochronologische Untersuchungen in der historischen Bauforschung“, das ungeachtet der Frage seiner rechtlichen Qualität Anhaltspunkte für die Anforderungen an dendrochronologische Untersuchungen bietet.
92(2) Der Einwand der Klägerin, selbst wenn die im Gebäude verwendeten Hölzer aus dem Jahr 1632/1633 stammten, belege dies keine Errichtung des Gebäudes zu diesem Zeitpunkt, weil es sich bei den Hölzern um zweitverwendetes Holz („Direkt-Recycling“) handele, trägt nicht. Denn die Klägerin verkennt insoweit, dass beim streitgegenständlichen Gebäude zwischen dem Kerngerüst (den tragenden Hölzern im Erdgeschoss einschließlich Teilen der darauf ruhenden Geschossbalkendecke sowie den Giebelseiten) und dem Obergeschoss und der Dachkonstruktion zu unterscheiden ist. Wie der Beigeladene nachvollziehbar und schlüssig mit Hinweis auf fehlende Verzimmerungsspuren und auf das vorhandene System der Zimmermannszeichen ausgeführt hat, befindet sich das Kerngefüge noch in dem Zustand, den es bei seiner Errichtung im Fälljahr der Hölzer hatte, und nur das Obergeschoss und Dach haben eine deutliche Veränderung erfahren, bei der die bereits vorhandenen 1632 gefällten Hölzer wiederverwendet wurden.
93(3) Insoweit trägt auch der Einwand der Klägerin, das Gebäude müsse aus späterer Zeit stammen, weil es optisch Goethes Gartenhaus in Weimar nachempfunden sei, nicht. Denn die optische Ähnlichkeit belegt nur den umfassenden Umbau des Obergeschosses und Daches, besagt aber nicht, dass es auch zu einem Neubau des Erdgeschosses unter Verwendung alter Hölzer gekommen sein muss.
94Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, dass Bauwerk sei in Quellen von 1866 als „Neubau“ geführt worden. Der Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Formulierung auf den zu dieser Zeit erfolgten und in der Struktur des Bauwerks deutlich zu erkennenden umfangreichen Umbau zu einem Wohnhaus beziehen muss.
95(4) Zudem verfängt der Einwand, das Ergebnis der Begutachtungen des Beigeladenen widerspreche allgemein bekannten Tatsachen und wesentlichen Erkenntnissen aus öffentlichen Quellen, nicht. So beruht die Einschätzung, es sei allgemein bekannt, dass im Jahr 1614 alle Juden aus der Grafschaft M. vertrieben worden seien und es daher unwahrscheinlich sei, dass im Jahr 1633 bereits wieder eine jüdische Bevölkerung in E1. gelebt habe, auf bloßen Spekulationen. Vielmehr begründet gerade die (bisherige) Ungewissheit, ab wann wieder Juden in E1. lebten, ein Erhaltungsinteresse an dem streitgegenständlichen Bauwerk, kann es doch dazu Erkenntnisse liefern.
96Der Einwand, das Bauwerk sei auf den historischen Plänen der Stadt E1. aus den Jahren 1660, 1678 und 1732 nicht abgebildet, weshalb es sich bei dem Bauwerk um ein später errichtetes Gebäude im Stile eines Gartenhauses handeln müsse, trägt nicht. Denn wie der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt hat, sind diese Pläne, die in den Veröffentlichungen von Reimann, Erläuterungen zum Grundriss der Stadt E1. um 1660 und ihrer Gebäude, und X1. , Die ältesten Spezialkarten der Stadt E1. von 1678 und 1736, wiedergegeben sind, keine historischen Karten, sondern nur Überlegungen zur Rekonstruktion der Stadt, die diese aufgrund von vorhandenen Quellen – namentlich den Registern aus den Jahren 1678 und 1736 – erstellt haben und die demnach maßgeblich auf Schätzungen beruhten. Der erste exakt vermessene Plan der Stadt E1. ist erst das Kataster von 1880. Der Beigeladene hat zudem mit dem langfristigen Mietvertrag, der das vor dem 18. Jahrhundert für Juden regelmäßig geltende Verbot, Grundbesitz zu erwerben und zu bebauen, umging, eine nachvollziehbare mögliche Erklärung dafür geliefert, warum das Gebäude, das aufgrund der baulichen Befunde schon im 17. Jahrhundert hinter dem Haus L. Straße 28 bestanden haben müsse, in den oben genannten Primärquellen – dem Contributions- und Lagerbuch von 1678 und dem Kataster von 1736 – gleichwohl keine Berücksichtigung gefunden hat.
97(5) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, auf dem Nachbargrundstück L. Straße 30 sei 2006 ein Tauchbad und ein jüdische Betraum entdeckt worden und es sei unwahrscheinlich, dass zwei Betsäle so nah bei einander bestanden hätten. Der Beigeladene hat nachvollziehbar erläutert, dass und warum dieser Einwand unzutreffend ist. So habe es zwar eine Mikwe (Tauchbad) in dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück gegeben, jedoch nicht zur gleichen Zeit, zu der das streitgegenständliche Gebäude als Bethaus genutzt worden sei, sondern erst später. Das Nachbargrundstück sei nämlich erst seit 1760 in jüdischem Besitz gewesen, so dass die Anlage der Mikwe erst für das 18. und 19. Jahrhundert datiert werden könne. Darüber hinaus habe sich eine Mikwe (Tauchbad) häufig nicht in Synagogen, sondern in Privathäusern befunden. Schließlich sei für E1. bekannt, dass es infolge von Spannungen innerhalb der jüdischen Gemeinde dazu gekommen sei, dass einzelne Familien eigene Beträume eingerichtet hätten, weshalb letztlich sogar ein Nebeneinander von jüdischen Kultuseinrichtungen nicht unvorstellbar sei.
98cc) Die von der Klägerin dargestellten baulichen Veränderungen mindern den Dokumentationswert des streitgegenständlich Objekts für die vorgenommene neue Denkmalwertbegründung nicht in erheblichem Maße. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht“ und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 72.
100Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfällt erst dann, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann.
101Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26.08.2008 – 10 A 3250/07 –, juris, Rn. 47, und vom 06.02.1996 – 11 A 840/94 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
102Dies ist beim streitgegenständlichen Objekt nicht der Fall. Die Ausführungen des Beigeladenen verdeutlichen, dass trotz aller Veränderungen wesentliche, eine Nutzung als Synagoge dokumentierenden Teile des Gebäudes (Erdgeschoss, Teile der darauf ruhenden Geschossbalkendecke, Schmalseiten des Gebäudes) noch im konstruktiven Erstverband vorhanden sind und somit weiterhin als einzigartiges Zeugnis jüdischer Geschichte in Nordwestdeutschland dienen.
103dd) Auch der Zustand des Gebäudes steht einer Erweiterung der Denkmalbegründung nicht entgegen. Zwar ist das Gebäude, das seit Jahrzehnten nicht mehr bewohnt wird, in einem verwahrlosten Zustand. Dies allein führt nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft. Wie bereits ausgeführt, besteht ein öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache nur dann, wenn das Bauwerk seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Daher ist die Frage maßgeblich, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. Es kommt daher darauf an, ob die für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind oder bei Durchführung erhaltungsnotwendiger Renovierungsmaßnahmen wegfallen wird, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt.
104Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26.08.2008 – 10 A 3250/07 –, juris, Rn. 48, vom 06.02.1996 – 11 A 840/94 –, juris, Rn. 9 jeweils m.w.N.
105Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bauwerk ist nach der Einschätzung des Beigeladenen konstruktiv erhaltungsfähig und auch erhaltungswürdig und könnte ohne weitgehenden Austausch der Substanz wiederhergestellt werden. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie behauptet schlicht, das Gebäude sei verfallen, verkommen und verwahrlost. Ausführungen zum Zustand des hier für die Erweiterung der Denkmalwertbegründung maßgeblichen konstruktiven Erstverband macht sie nicht. Vielmehr gesteht sie sogar zu, dass es sein mag, dass „die Fachwerkkonstruktion statisch betrachtet standsicher“ und „das Gebäude substanziell […] erhaltungsfähig“ ist.
106ee) Die von der Klägerin vorgetragenen wirtschaftlichen Folgen einer Erweiterung der Denkmalwertbegründung können im denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Eintragung bzw. über die Fortschreibung ist ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen. Ob ein Gebäude Denkmal ist oder nicht, hängt nicht von der wirtschaftlichen Lage seines Eigentümers ab, sondern allein von dem Vorhandensein einer denkmalrechtlich relevanten Aussage des Gebäudes. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustands des Gebäudes ein besonders hoher und damit wirtschaftlich belastender Erhaltungsaufwand zu leisten oder wenn wegen der baulichen Eigenart des Gebäudes der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den gegebenen Nutzungsmöglichkeiten besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Zustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem weitgehenden Verlust der historischen Substanz einherginge, kann – wie bereits oben dargestellt – die Denkmaleigenschaft entfallen. Aber auch dann spielen grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes eine Rolle.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2008 – 10 A 3666/06 –, juris, Rn. 11 ff.; s.a. Urteil vom 04.05.2009 – 10 A 699/07 –, juris, Rn. 33 (zu Wegfall der Denkmaleigenschaft) und Urteil vom 12.11.1993 – 10 A 838/90 –, juris, Rn. 25 (allg. zum Wirtschaftlichkeitsargument).
108Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt.
109Vgl. allg. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –,juris, Rn. 83 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2008 – 10 A 3666/06 –, juris, Rn. 11 ff.
110Aus diesen Erwägungen folgt, dass für das vorliegende Verfahren der Erweiterung der Denkmalwertbegründung die von der Klägerin angeführten Kosten einer Sanierung (noch) nicht berücksichtigt werden können, da die Erweiterung der Denkmalwertbegründung – ebenso wie die erstmalige Unterschutzstellung – auf der ersten Stufe im System des Denkmalschutzes anzusiedeln ist.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 76.
112ff) Weder § 3 Abs. 1, 3 DSchG NRW noch § 2 Abs. 1 und 4 Denkmallisten-Verordnung sehen ein Ermessen der Unteren Denkmalschutzbehörde vor, so dass der Einwand der Klägerin, die Entscheidung der Beklagten sei ermessenfehlerhaft, neben der Sache liegt.
113Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.