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1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 5000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht dabei nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1995 - 1C 16.95 -; OVG NRW,
5Beschluss vom 22.03.2001 - 18 B 1969/00 -.
6Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Zwar führt allein die Tatsache, dass ein Kläger - wie hier - letztlich „klaglos“ gestellt wird, nicht von sich aus zu einer Kostenlast auf Seiten des Beklagten.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 18 B 1563/01 -, m.w.N.
8Nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 10 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. § 10 Abs. 1 AO-SF sieht vor, dass für die Entscheidung über den Förderbedarf Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt.
9Solche Anhaltspunkte lagen hier mit dem schulärztlichen Gutachten des kreiseigenen Gesundheitsdienstes vom 15.12.2014 vor. In diesem attestiert die Schulärztin Dr. B. G. N. erhebliche Auffälligkeiten im Bereich der Sprach- und Sprechfähigkeit. In der stichpunktartigen Begründung diagnostiziert sie eine dsypraktische Sprachstörung mit teils schwer verständlicher Sprache und Störungsbewusstein. Dementsprechend empfiehlt sie die Prüfung eines individuellen besonderen Unterstützungsbedarfs und/oder sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das Gutachten ist trotz seiner Kürze ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass bei N. Sprachdefizite vorliegen, die unter Umständen eine besondere Förderung von Nöten machen. Vor diesem Hintergrund wäre das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes zu eröffnen gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Entwicklungsbericht des Kindergartens „N1. “ ein solcher Bedarf nicht ableiten lässt. Ob tatsächlich ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt, ist erst im Verfahren selbst, nicht schon inzident bei der Frage der Verfahrenseröffnung zu prüfen. Darüber hinaus hätte der Beklagte die Klägerin vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung (nicht erst im Anschluss) über die beabsichtigte Ablehnung informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine vorherige Anhörung hätte die Klägerin in die Lage versetzt, die weiteren, so erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, Stellungnahmen zu N. Sprachentwicklung einzubringen und damit noch ein Einfluss auf die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu nehmen.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.