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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1281/14

Datum:
31.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1281/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0831.8K1281.14.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.05.2014 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine jagdlich eingesetzte Langwaffe im Kaliber 30-06 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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