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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 913/14

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 913/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0220.6K913.14.00
 
Leitsätze:

1. Unter der Geltung des Krankenhausplans NRW 2015 sind in Feststellungsbescheiden nach § 16 Abs. 1 KHGG NRW grundsätzlich keine Teilgebiete mehr auszuweisen.

2. Zur nicht mehr erfolgten Planausweisung eines Krankenhauses als Geburtshilflich-neonatologischer Schwerpunkt unter der Geltung des Krankenhausplans NRW 2015.

3. Auf die (teilweise) Herausnahme eines Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan finden die §§ 48 und 49 VwVfG NRW und damit auch die dortigen Regelungen über Bestands-bzw. Vertrauensschutz keine Anwendung.

4. Die Planaufnahme eines Krankenhauses als Brustzentrum unter Gewährung einer Übergangsfrist zur Erfüllung der "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" verletzt das Krankenhaus nicht in seinen Rechten.

5. Der in einem Feststellungabescheid enthaltene "Hinweis", dass die Erbringung der Leistungsangebote vom Versorgungsauftrag der Einrichtung nur dann erfasst ist, wenn und soweit die diesbezüglichen qualitativen Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 bei der Leistungserbringung erfüllt sind, ist keine rechtsbehelfsfähige Regelung.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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