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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 912/14

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 912/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0220.6K912.14.00
 
Leitsätze:

1. Unter der Geltung des Krankenhausplans NRW 2015 sind in Feststellungsbescheiden nach § 16 Abs. 1 KHGG NRW grundsätzlich keine Teilgebiete mehr auszuweisen.

2. Auf die (teilweise) Herausnahme eines Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan finden die §§ 48 und 49 VwVfG NRW und damit auch die dortigen Regelungen über Bestands- bzw. Vertrauensschutz keine Anwendung.

3. Zur Herausnahme eines Plankrankenhauses als Brustzentrum aus dem Krankenhausplan wegen jahrelanger Nichterfüllung der "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum".

4. Der in einem Feststellungsbescheid enthaltene "Hinweis", dass die Erbringung der Leistungsangebote vom Versorgungsauftrag der Einrichtung nur dann erfasst ist, wenn und soweit die diesbezüglichen qualitativen Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 bei der Leistungserbringung erfüllt sind, ist keine rechtsbehelfsfähige Regelung.

 
Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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