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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 182/15.A

Datum:
05.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 182/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0605.6K182.15A.00
 
Schlagworte:
unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung subjektives Recht nach Ablauf der Ersuchensfrist Reichweite des Selbsteintrittsrechts Asylverfahren Ersuchensfrist
Normen:
AsylVfG § 27a, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1; EGV 604/2013 Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 3
Leitsätze:

1. Verstößt das Bundesamt gegen § 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, indem es einem im Verwaltungsverfahren noch nicht anwaltlich vertretenen Asylantragsteller einen Bescheid zustellt, dem keine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beigefügt war, deren Kenntnis bei dem Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, ist die Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt und die Klageerhebung innerhalb der Jahresfrist zulässig.

2. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vermittelt dem Asylantragsteller ein subjektives Recht, sich bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Aufnahmeersuchens nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO auf diesen Fristablauf zu berufen und den Zuständigkeitsübergang nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO als eigene Rechtsverletzung geltend zu machen.

3. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ermöglicht es einem unzuständigen Mitgliedstaat nicht, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Ausübung des Selbsteintrittsrechtes an sich zu ziehen, wenn der Asylantragsteller im unzuständigen Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.1.2015 – Az.: 5727808-430 – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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