Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 441/15

Datum:
12.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 441/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0612.4L441.15.00
 
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst besteht nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW nicht, wenn der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist.

Die für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erforderliche Würdigkeit setzt voraus, dass der Bewerber nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit charakterlich geeignet ist, in einen Ausbildungsgang aufgenommen zu werden, der ihm die Befähigung zum Richteramt verschafft.

An der Würdigkeit fehlt es, wenn dem Bewerber ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das er bereits während des Vorbereitungsdienstes mitunter eigenverantwortlich pflegen soll, zum Vorwurf gemacht wird. Nach der gesetzlichen Wertung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW liegt ein schwerer Verstoß in diesem Sinne in der Regel vor, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist.

Bei § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW handelt es sich um ein Regelbeispiel. Eine Unwürdigkeit ist danach weder zwingend gegeben, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, noch ist bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ohne Weiteres von der Würdigkeit des Bewerbers auszugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Tat und ihrer Folgen, des Verhaltens des Bewerbers nach der Tat, der Gesamtpersönlichkeit und der Sozialprognose für das zukünftige Verhalten des Betroffenen sowie der seit der Tat verstrichenen Zeit kann unter besonderen Umständen sowohl die Einstellung versagt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt worden ist, als auch eine Einstellung – ausnahmsweise – erfolgen, wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr überschreitet.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank