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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3170/13

Datum:
26.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3170/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0326.4K3170.13.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend seinem Amt als

Lehrer im gehobenen Dienst (A 12 Bundesbesoldungsordnung) amtsangemessen zu beschäftigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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