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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1112/14

Datum:
09.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1112/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0109.4K1112.14.00
 
Tenor:

Die Bescheide der G.              für             W.          vom 26. März 2014 - dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2014 - und vom 7. April 2014 werden aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul HS 1.1 - "Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum" zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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