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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1635/14

Datum:
23.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1635/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0423.1K1635.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.06.2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 10.01.2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung eines Teils des auf dem Grundstück Gemarkung F.        , Flur 6, Flurstück 289 (postalisch: C.------straße 69) in C1.     aufstehenden Gebäudes als Kiosk mit Tippannahmestelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.06.2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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