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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 980/15.A

Datum:
18.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 980/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0918.10L980.15A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbote Asylverfahren Folgeantrag Mitteilung
Normen:
AsylVfG § 71 Abs. 5 Satz 2; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 123
Leitsätze:

§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG i.V.m Art. 19 Abs. 4 GG ist für auf die erneute Prüfung von Abschiebungsverboten beschränkte Anträge der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass eine Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde nicht erfolgen darf, bevor die zuständige Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, geprüft hat, ob die geltend gemachten Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller ist allerdings nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die Prüfung durch das Bundesamt durch eine gerichtliche Prüfung ersetzt wird.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. , C.  , wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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