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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 10/15.A

Datum:
09.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 10/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0209.10L10.15A.00
 
Schlagworte:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung Bekanntgabe Jahresfrist Übernahmebereitschaft Überstellung
Normen:
AsylVfG § 34a Abs. 1 und 2 Satz 1; VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; VO 604/2013 Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1
Leitsätze:

1. Belehrt das Bundesamt entgegen Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 nicht über die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, und über die Frist, innerhalb derer ein solcher Antrag zu stellen ist, so ist ein auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen.

2. Der Erlass einer auf § 34a Abs. 1 Satz 1 gestützten Abschiebungsanordnung setzt voraus, dass die Übernahmebereitschaft des Staats, in den eine Person überstellt werden soll, abschließend geklärt ist.

3. Die Übernahmebereitschaft des Staats, in den eine Überstellung erfolgen soll, ist auch dann abschließend geklärt, wenn eine gesicherte Verwaltungsübung mit diesem Staat besteht, dass Personen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Weiteres übernommen werden.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 29/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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