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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 476/14.A

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 476/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0507.10K476.14A.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Dublin II-VO Italien permesso di soggiorno
Normen:
AsylVfG § 27a, § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Leitsätze:

Die Dublin II-VO ist auch auf Personen anwendbar, die in der Bundesrepublik Deutschland einen (weiteren) Asylantrag stellen, nachdem ein erster Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat teilweise abgelehnt worden ist und ihnen lediglich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden ist.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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