Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 311/14.A

Datum:
19.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 311/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0319.10K311.14A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Anfechtungsklage Asylverfahren Aufrechterhaltung Mitgliedstaat, zuständiger Rechtsverletzung, subjektive Selbsteintrittsrecht Treu und Glauben Überstellungsfrist, Beginn und Ablauf der Verpflichtungsklage Wiederaufnahme Zuständigkeit, Übergang der
Normen:
AsylVfG §27a, §34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §71a Abs. 1; Dublin II-VO Art. 3 Abs. 2; Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 47 Abs. 1 und 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Hat ein Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Klage gestellt und wird dieser Antrag abgelehnt, beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO mit der Wirksamkeit dieser Entscheidung, d.h. mit deren Zustellung zu laufen.

2. War die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 1 oder Alt. 2 Dublin II-VO bereits abgelaufen, bevor die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, wird sie mit der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht erneut in Lauf gesetzt.

3. Erklären sich die Behörden eines Mitgliedstaats nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin mit der Überstellung eines Asylbewerbers einverstanden, liegt darin eine (konkludente) Ausübung des Selbsteintrittsrechts mit der Folge, dass die Zuständig-keit für die Durchführung des Asylverfahrens wieder auf diesen Mitgliedstaat über-geht.

4. Die Zustimmung der Behörden eines Mitgliedstaats zur Übernahme eines Asylbe-werbers wird, soweit in ihr nicht ausdrücklich etwas anderes zum Ausdruck kommt, nicht unbefristet erteilt, da diese Erklärung im Kontext der Dublin II-VO zu verstehen ist.

5. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO räumt Asylbewerbern ein subjektives Recht ein, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit zu berufen.

6. Es verstößt nicht gegen das aus Treu und Glauben folgende Verbot widersprüchli-chen Verhaltens, dass sich ein Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang beruft.

7. Die Feststellung, dass ein Asylantrag unzulässig ist, lässt sich weder auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage aufrecht erhalten, noch lässt sich diese Re-gelung in eine rechtmäßige Regelung umdeuten.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank