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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2658/14.A

Datum:
19.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2658/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0319.10K2658.14A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Anfechtungsklage Asylverfahren Aufrechterhaltung Mitgliedstaat, zuständiger Rechtsverletzung, subjektive Selbsteintrittsrecht Treu und Glauben Überstellungsfrist, Ablauf der Verpflichtungsklage Wiederaufnahme Zuständigkeit, Übergang der
Normen:
AsylVfG § 27a; AsylVfG § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; AsylVfG § 71a Abs. 1; Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2 Satz 1; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 47 Abs. 1 und 2 Satz 1
Leitsätze:

1. War die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 oder Alt. 2 Dublin III-VO bereits abgelaufen, bevor die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, wird sie mit der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht erneut in Lauf gesetzt.

2. Erklären sich die Behörden eines Mitgliedstaats nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin mit der Überstellung eines Asylbewerbers einverstanden, liegt darin eine (konkludente) Ausübung des Selbsteintrittsrechts mit der Folge, dass die Zuständig-keit für die Durchführung des Asylverfahrens wieder auf diesen Mitgliedstaat über-geht.

3. Die Zustimmung der Behörden eines Mitgliedstaats zur Übernahme eines Asylbe-werbers wird, soweit in ihr nicht ausdrücklich etwas anderes zum Ausdruck kommt, nicht unbefristet erteilt, da diese Erklärung im Kontext der Dublin III-VO zu verstehen ist.

4. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO räumt Asylbewerbern ein subjektives Recht ein, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit zu berufen.

5. Es verstößt nicht gegen das aus Treu und Glauben folgende Verbot widersprüchli-chen Verhaltens, dass sich ein Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang beruft.

6. Die Feststellung, dass ein Asylantrag unzulässig ist, lässt sich weder auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage aufrecht erhalten, noch lässt sich diese Re-gelung in eine rechtmäßige Regelung umdeuten.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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