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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1512/15.A

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1512/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2015:0903.10K1512.15A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Asylverfahren Überstellungsfrist Zustellung
Normen:
AsylVfG § 27a; AsylVfG § 34a Abs. 2; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1
Leitsätze:

Ein nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht rechtzeitig i.S.d. des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gestellt. Einem solchen Antrag kommt keine aufschiebende Wirkung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zu, mit der Folge, dass die Überstellungsfrist mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs zu laufen beginnt.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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