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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 73/11

Datum:
10.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 73/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:0710.9K73.11.00
 
Tenor:

Der der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Befreiungsbescheidvom 19.10.2010 wird insoweit aufgehoben, als in dem Bescheid unterZiffer III unter Befreiung von den Festsetzungen der LandschaftspläneT9.              und M2.     das Befahren der F3.     zwischendem Staudamm T10.           und der Kreisgrenze im Rahmen derKanutouristik gestattet wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme deraußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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