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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3384/13

Datum:
29.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3384/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:1029.7K3384.13.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes C.     vom 20.9.2013 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die beim Finanzamt C.     in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (T.          & L.        T1.               -GmbH) für den Zeitraum vom 12.3.2007 bis zum 4.2.2013 gespeicherten Informationen zu festgesetzten Steuern und Nebenforderungen, geleisteten Zahlungen und steuerlichen Rückständen oder Guthaben durch Herausgabe eines Klartextauszuges für den genannten Zeitraum zu erteilen sowie Auskunft darüber zu erteilen, wie die Insolvenzanträge des Finanzamtes C.     vom 12.3.2007 und vom 28.9.2009 Erledigung gefunden haben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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