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Auf Antrag vom 05.07.2013 werden die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 01.07.2013
von der Beklagten
an die Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
402,82 €
(in Worten: Vierhundertzwei 82/100 €)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 10.07.2013 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Abgesetzt wird die Erledigungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer.
4Die Beklagte hat den Klägern nach der Erhebung einer auf Untätigkeit gestützten, auf die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zubilligung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG gerichteten Verpflichtungsklage mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid vom 31.05.2013 eine gleichwertige Rechtsstellung vermittelt - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 in 1 C 29/03, juris, und beispielsweise die Ausführungen des Niedersächsischen Flüchtlingsrat e.V. unter http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/3-wer-bekommt-asyl/.
5Für eine die Erledigungsgebühr auslösende anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache i.S.v. Nr. 1002 VV RVG war danach kein Raum - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.09.2009 in 18 E 111/09, nrwe.