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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 96/14

Datum:
08.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 96/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:0508.4K96.14.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die in den Monaten Oktober 2012 bis Januar 2014 an den Kläger geleistete Unterhaltsbeihilfe neu zu berechnen und der Berechnung

- für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, brutto mehr,

- zusätzlich für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für Juli 2013 weitere 16,34 € und für Januar 2014 weitere 14,92 € brutto und

- darüber hinaus zusätzlich für den Monat Januar 2013 weitere 16,34 € brutto zugrunde zu legen,

und die sich aus der Neuberechnung ergebende Netto-Differenz dem Kläger nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger die Unterhaltsbeihilfe unter Geltung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 in der Fassung von Artikel 1 der Ersten Änderungsverordnung vom 5. November 2004 zukünftig spätestens am 20. Tag eines Monates auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ein Zehntel, der Beklagte neun Zehntel.

Hinsichtlich der Verurteilung zur Neuberechnung und Auszahlung der Differenz ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Verurteilung zur fristgerechten Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe an den Kläger ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 500,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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