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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 378/14

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 378/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:1126.3K378.14.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Sommerreinigung der Fahrbahn und die Sommer- und Winterreinigung des Gehwegs auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Teil der V.----straße in X.       durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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