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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2923/13

Datum:
29.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2923/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:1029.3K2923.13.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.08.2013 (Nr. 13470) wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Nacherhebungsbetrag die Summe von 1.075,76 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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