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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1284/13

Datum:
03.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1284/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:1203.3K1284.13.00
 
Leitsätze:

1. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei kirchlichen Friedhofsgebühren.

2. Die "Aufgabe der Nutzungsrechte" an einer Grabstelle kann selbst nicht Tatbestand einer Benutzungsgebühr sein.

3. Im Wege der Auslegung kann die gebührenpflichtige Leistung einer Gebühr "bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte" an einer Grabstätte nach der vorliegenden Satzung dahin bestimmt werden, dass die Gebühr als Gegenleistung für die Pflege der Grabstelle durch den Friedhofsträger nach tatsächlich erfolgter Einebnung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich eingeräumten Nutzungszeit erhoben wird.

4. Gebührenschuldner für die Erfüllung dieses gebührenpflichtigen Tatbestandes nach der vorliegenden Satzung ist, wer die vorzeitige Einebnung der Grabstelle in Auftrag gibt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 28.02.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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