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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2346/12

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2346/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:0325.1K2346.12.00
 
Tenor:

Der Beschluss der Bezirksregierung E.       vom 12.06.2012 zur Anordnung der Ablösung von Berechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz (Az.: -33-81206-H.O.20-) wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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