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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1603/14.A

Datum:
28.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 1603/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:0828.1K1603.14A.00
 
Tenor:

1. Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte B.     & T.     , C.         , bewilligt.

2. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 
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