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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 113/12

Datum:
20.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 113/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2014:0520.1K113.12.00
 
Tenor:

1. Die Nebenbestimmung Nr. 1 der 2. Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 12.12.2011 zur Baugenehmigung vom 21.08.2008 für den Neubau einer Pflegeeinrichtung für Hausgemeinschaften (Haus 3) auf dem Grundstück O.              Straße in H.         wird aufge-hoben, soweit der Klägerin damit aufgegeben wird, dass zum Betrieb von Doppelzimmern mindestens drei Aufsichtspersonen im Nachtbe-trieb anwesend sein müssen und nicht mehr als eine Aufsichtsperson aus dem Haus 1 (O.              Straße) herbeigerufen werden darf.

2. Die Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung der Beklagten vom 13.12.2011 für den Neubau Haus 1 (Pflegeeinrichtung für Hausge-meinschaften) auf dem Grundstück O.              Straße in H.         wird aufgehoben, soweit der Klägerin damit aufgegeben wird, dass zum Betrieb von Doppelzimmern mindestens drei Auf-sichtspersonen im Nachtbetrieb anwesend sein müssen und nicht mehr als eine Aufsichtsperson aus dem Haus 3 (O.               Straße) herbeigerufen werden darf.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Voll-streckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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