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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2230/12.A

Datum:
03.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2230/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0503.8K2230.12A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2012 zu der Feststellung verpflichtet, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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