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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1917/11

Datum:
18.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1917/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0118.8K1917.11.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und von der Klägerin teilweise zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Abschussplanes Muffelwild 2012/2013 vom 30.07.2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Totalabschuss des Muffelwildes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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