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1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3387/12.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2012 wird hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheides angeordnet.
2 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3387/12.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2012 anzuordnen,
4ist zulässig und auch begründet.
5Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich hier eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ziffer 4 der Verfügung vom 19.11.2012 nicht feststellen. Da nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass bei der 2011 geborenen Antragstellerin eine erhebliche angeborene Behinderung vorliegt, die u.a. zur Erblindung führen kann, wie es in dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises M. vom 19.11.2012 (Blatt 24 der Gerichtsakte) ausgeführt wird, überwiegt derzeit das Interesse der Antragstellerin, nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben zu werden.
6Im Hauptsacheverfahren wird ‑ ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ‑ abzuklären sein, welcher Behandlungsbedarf bei der Antragstellerin besteht, ob dieser Behandlungsbedarf in Serbien für die Antragstellerin gewährleistet wird und darüber hinaus, welche Folgen der Antragstellerin dann drohen können, wenn eine für sie notwendige Behandlung in Serbien nicht möglich sein sollte.
7Bis zur Klärung dieser Fragen ist der Antragstellerin der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
8Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass der durch Art. 6 Grundgesetz vermittelte Schutz von Ehe und Familie einer getrennten Abschiebung der Eltern bzw. der Geschwister der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens entgegenstehen dürfte.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.
11N.