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Verwaltungsgericht Minden, 7 L 157/13

Datum:
08.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 157/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0408.7L157.13.00
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Internet über das Ergebnis der amtlichen Kontrolle des von der Antragstellerin geführten Betriebes am 12.12.2012 wie folgt zu informieren:Betriebsart: Gastronomie, Gaststätten, Imbisseinrichtungen Lebensmittelunternehmen:    Pizzeria Q.  B.-------straße 0 00000 C.  M.----- Tag der Kontrolle: 12.12.2012 Produktart       Fertiggerichte und zubereitete Speisen ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung Verstoß gegen Vorschriften zum Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln Details           Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/be-handelten Lebensmitteln Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von LebensmittelnMängel/Vorgaben nicht erfüllt:

Die Mängel waren bei der Nachkontrolle am 17.12.2012 abgestellt.

Die Untersagung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht bis zum 31. Mai 2013 ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eingeleitet hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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