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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2542/11.A

Datum:
28.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2542/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0628.7K2542.11A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2011 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger zu 5. ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1. bis 4. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5. tragen dieser und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese und der Kläger zu 5. jeweils zu 1/10, die Kläger zu 1. bis 4 jeweils zu 2/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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