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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2280/11

Datum:
20.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2280/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0220.7K2280.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2011 verpflichtet, den Kläger als Dolmetscher für die türkische Sprache allgemein zu beeidigen und ihm die Ermächtigung als Übersetzer für die türkische Sprache zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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