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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 643/13

Datum:
13.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 643/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0913.6K643.13.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.01.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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