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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2832/12

Datum:
17.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3 K 2832/12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2832/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0417.3K2832.12.00
 
Tenor:

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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