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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 991/10

Datum:
17.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 991/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:1017.1K991.10.00
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Anlegung von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W.       , Flur 22, Flurstück 183, V.    T.             5 in W1.      (Az.: 72/63.40.VL.100/09) werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

 
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