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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2559/12

Datum:
03.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2559/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0403.11K2559.12.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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