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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2200/12

Datum:
09.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2200/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2013:0909.11K2200.12.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer (AVV) 18 01 04, die getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, der Beklagten zu überlassen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Beteiligten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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