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Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu 1. für die Zeit von April 2013 bis Oktober 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu ¾, der Beklagte trägt die Kosten zu ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger zu 2. ist seit Januar 1976 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer (Teilnehmernummer) angemeldet. In der Vergangenheit war er für diverse Zeiträume von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Eine Befreiung erfolgte zuletzt mit Bescheid vom 02. Februar 2012 für den Zeitraum Februar bis Mai 2012.
3Der Kläger zu 1., der behindert ist, ist der Sohn des Klägers zu 2. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 09. Dezember 2011 ist u.a. der Kläger zu 2. zum Betreuer des Klägers zu 1. bestellt worden.
4Am 28. Dezember 2012 ging beim Beklagten ein an die Ehefrau des Klägers zu 2. gerichteter Bescheid der Stadt H1. – Fachbereich Familie und Soziales – vom 17. Dezember 2012 ein, in dem bescheinigt wird, dass dem Kläger zu 1. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des XII. Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII) für den Zeitraum vom 01. November 2012 bis 31. Oktober 2013 dem Kläger zu 1. bewilligt worden seien. Auf dem Bescheid befand sich der handschriftliche und unterschriebene Zusatz des Klägers zu 2.: „Hiermit stelle ich, L. Q. S. , einen Antrag auf GEZ-Befreiung. Teil.Nr. (Bl. 302 ff BA I).
5Mit Bescheid vom 11. März 2013 teilte der Beklagte dem Kläger zu 2. mit, dass sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 28. Dezember 2012 abgelehnt werde, da er nicht zum Personenkreis gehöre, denen nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine Befreiung zu gewähren sei. Die eingereichten Unterlagen wiesen auch nicht darauf hin, dass der Kläger zu 2. oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII a.F.) die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllten.
6Hiergegen erhob der Kläger zu 2. am 19. März 2013 Widerspruch und trug vor, er habe den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch für seinen behinderten Sohn, den Kläger zu 1., gestellt. Der Kläger zu 1. sei ausweislich der bereits vorliegenden Bescheinigung über den Bezug von Grundsicherungsleistungen der Stadt H1. Grundsicherungsempfänger und damit von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 23. Mai 2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Seine Entscheidung begründete er damit, es sei weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass der Kläger zu 2. selbst die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV erfülle. Zwar könne dem Kläger zu 2. eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht dann gewährt werden, wenn er bei der Gewährung der Grundsicherungsleistungen seines Sohnes berücksichtigt worden wäre (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV). Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da im Bescheid der Stadt H1. der Kläger zu 2. im Berechnungsbogen nicht aufgeführt sei.
8Am 24. Juni 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, der Kläger zu 2. habe den Befreiungsantrag als dessen Betreuer auch für den Kläger zu 1. gestellt. Die dem Kläger zu 1. gewährende Befreiung erstrecke sich auch auf den Kläger zu 2. als Wohnungsinhaber. Es liege insgesamt eine Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 19 Abs. 3 SGB XII a.F. vor.
9Die Kläger beantragen,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 zu verurteilen, den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. für die Zeit von Januar 2013 bis Oktober 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor, die Klage des Klägers zu 1. sei bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mangele. Darüber hinaus sei die Klage des Klägers zu 2. unbegründet, da ausdrücklich der Kläger zu 2. und nicht der Kläger zu 1. am 28. Dezember 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt habe. Der Kläger zu 1. sei im Antrag nicht genannt worden. Darüber hinaus habe der Kläger zu 2. allein seine Teilnehmernummer im Befreiungsantrag aufgeführt. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1. weder Wohnungsinhaber sei noch über eine eigene Teilnehmernummer verfüge. Insgesamt habe daher lediglich der Kläger zu 2. einen Befreiungsantrag gestellt. Diesem stehe jedoch kein eigener Befreiungsgrund zur Seite. Es liege auch keine Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 19 Abs. 3 SGB XII a.F. vor.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die statthafte Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
171. Soweit der Kläger zu 1. eine Befreiung für den Gebührenzeitraum von Januar 2013 bis Oktober 2013 begehrt, ist die Klage zulässig (geworden). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der Beklagte über den Antrag auf Befreiung des Klägers zu 1. innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hat (vgl. § 75 Satz 1 VwGO). In dem Schreiben des Klägers zu 2. vom 28. Dezember 2012 ist allerdings noch kein Antrag des Klägers zu 1. auf Rundfunkbeitragsbefreiung zu sehen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des handschriftlichen Zusatzes („ ...stelle ich, L. Q. S. , einen Antrag auf GEZ Befreiung ...“) und der Tatsache, dass dort kein Hinweis auf eine Antragstellung auch für den Kläger zu 1. enthalten war, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens beim Beklagten ein Befreiungsantrag allein für den Kläger zu 2. gestellt wurde. Demgegenüber ist das Widerspruchsschreiben vom 19. März 2013 – im Zusammenspiel mit dem Antrag vom 28. Dezember 2012 und den dabei übersandten Belegen – als ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Kläger zu 1. zu werten. Denn in dem Schreiben vom 19. März 2013 ist unter Hinweis auf die Funktion des Klägers zu 2. als Betreuer des Klägers zu 1. unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schreibens vom 28. Dezember 2012 angegeben worden, dass ein Befreiungsantrag auch für den Kläger zu 1. gestellt werden sollte. Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des Antrages vom 28. Dezember 2012 liegt jedoch keine – rückwirkende – Klarstellung des Antrages, sondern eine (Neu-) Antragstellung des Klägers zu 1. am 19. März 2013 vor. Über diesen Antrag hat der Beklagte binnen zureichender Frist (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) nicht entschieden, so dass die Klage trotz fehlenden Vorverfahrens zulässig ist.
18Die Klage ist darüber hinaus teilweise begründet, da dem Kläger zu 1. ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit von April 2013 bis Oktober 2013 zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19Der Kläger zu 1. ist Rundfunkbeitragsschuldner nach § 2 Abs. 1 RBStV, da er (Mit-) Inhaber einer Wohnung ist, denn er bewohnt als volljährige Person zusammen mit seinen Eltern eine Wohnung, unter der er melderechtlich gemeldet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 RBStV). Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist.
20Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
213. Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.
22Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung.
23Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3.
24Dem Kläger zu 1. steht ein Befreiungsgrund aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 RGBStV zur Seite, da er Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII) ist. Vorliegend beginnt der Anspruch auf Befreiung mit Blick auf den oben angeführten Zeitpunkt der Antragstellung (19. März 2013) nicht bereits am 01. Januar 2013, sondern am 01. April 2013 (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 RGBStV).
25Die formellen Voraussetzungen für eine Antragstellung liegen ebenfalls vor. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 RGBStV ist ein Antrag auf Befreiung vom Beitragsschuldner schriftlich zu stellen. Ein Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt einer Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Dies ist gewahrt, wenn ein Schriftsatz nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 BGB von dem Verfasser oder seinem jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig – handschriftlich – unterschrieben wurde. Eine Übermittlung per Telefax schließt die Schriftlichkeit nicht aus.
26Vgl. BFH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VIII R 38/08 –; a.A. BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 – VIII ZR 244/96 –, allesamt juris.
27So liegt der Fall hier. Das Widerspruchsschreiben ist vom Prozessbevollmächtigten der Kläger unterschrieben gewesen. Die Übermittlung an den Beklagten per Telefax
28ändert an der vorliegend gegebenen zuverlässigen Bestimmbarkeit des Erklärenden nichts. Zudem wird unter bestimmten Umständen – abweichend vom Schriftformerfordernis des § 126 BGB – sogar das Übersenden von weiteren Bewilligungsbescheiden als wirksamer Antrag auf weitere Befreiung angesehen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 16 E 1113/12 –, juris m.w.N.
30Unschädlich ist ebenfalls, dass im Befreiungsantrag keine konkreten Befreiungsgründe aufgeführt wurden. Denn der Angabe konkreter Befreiungsgründe im Antrag bedarf es nicht.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 – 16 A 2375/11 –; OVG Lüne- burg, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 4 LC 59/10 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Februar 2007 – 3 O 35/06 –, allesamt juris.
32Die dem Kläger zu 1. zu gewährende Befreiung erstreckt sich allerdings nicht nach
33§ 4 Abs. 3 Nr. 3 RGBStV auf die übrigen Wohnungsinhaber (so auch den Kläger zu 2.), da diese bei der Gewährung der Sozialleistung laut Auskunft des Sozialamtes der Stadt H1. vom 26. November 2013 nicht als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XII a.F. berücksichtigt worden sind.
342. Soweit der Kläger zu 2. eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit von Januar bis Oktober 2013 erstrebt, ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
35Der Bescheid vom 11. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), da er keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den vorgenannten Zeitraum hat.
36Zwar ist der handschriftliche Zusatz auf dem Bescheid der Stadt H1. aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu werten, dem Kläger zu 2. steht jedoch auf seinen Antrag vom 28. Dezember 2012 kein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass in seiner Person die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RGBStV gegeben sind oder ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RGBStV vorliegen könnte. Darüber hinaus scheidet auch die im vorliegenden Fall denkbare Befreiung über § 4 Abs. 3 Nr. 3 RGBStV aus den vorstehenden Gründen mangels Berücksichtigung als Teil einer Einsatzgemeinschaft aus.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO i.V.m. § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.