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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 9 K 1513/12 erhobenen Klage gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.03.2012 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeld- androhung anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 112 des Justizgesetzes - JustG NRW - zulässig, jedoch nicht begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist.
6Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist vorliegend in ausreichender Weise geschehen.
7Vgl. zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, NWVBl. 2001, 478, vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, juris und vom 30.03.2009 - 13 B 1910/08 -, NWVBl. 2009, 390, jeweils m.w.N.
8Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass und weshalb sie die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Sie hat mit dem Hinweis darauf, dass die Standsicherheit der durch einen Brand zerstörten Halle nicht mehr gegeben sei und bei einem Einsturz der Halle und die dadurch freigesetzten Asbestfasern Personen erhebliche Schäden an ihrem Leben oder ihrer Gesundheit erleiden können, Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit nicht.
9Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die materielle Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Bauordnungsverfügung, mit der er auffordert wurde, 1. die auf dem Grundstück C. , Gemarkung R. , Flur 3, Flurstück 741 (W. 11) durch den Brand am 21.02.2012 zerstörte Halle durch ein Abbruchunternehmen mit einer Lizenz zur Asbestentsorgung abbrechen und entsorgen zu lassen, und 2. das beauftragte Abbruchunternehmen schriftlich zu benennen und die Lizenz des Unternehmens zur Asbestentsorgung nachzuweisen, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.
10Gegen diese Annahme spricht zunächst nicht, dass der Antragsteller vor Erlass der Bauordnungsverfügung nicht angehört worden ist. Ob von einer Anhörung - wie von der Antragsgegnerin angegeben - im Hinblick auf die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung im öffentlichen Interesse gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NRW - abgesehen werden konnte, kann für die Entscheidung offen bleiben, da ein möglicher Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW jedenfalls durch das vorliegende Verfahren geheilt worden ist, in dem die Antragsgegnerin die Argumentation des Antragstellers zur Kenntnis genommen und hierzu Stellung genommen hat.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 ff., m.w.N.
12Die Antragsgegnerin hat als nach den §§ 60 und 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihr durch § 61 BauO NRW übertragenen Verpflichtung, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, mit der angefochtenen Bauordnungsverfügung den Abbruch und die Entsorgung der Brandruine gefordert, da diese einsturzgefährdet ist und trotz der erfolgten Absperrung von ihr erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit ausgehen.
13Gemäß § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Nach § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Dies ist hinsichtlich der auf dem Grundstück des Antragsteller vorhandenen Brandruine nicht der Fall.
14Nach den Feststellungen der sachkundigen Mitarbeiter des Fachamtes der Antragstellerin sind nach dem intensiven Brand der in Holzbauweise errichteten Halle im Wesentlichen nur noch Reste der äußeren Eternitverkleidung und der hölzernen Unterkonstruktion sowie Teil der hölzernen Dachkonstruktion vorhanden. Die tragenden Hauptträger - Dreigelenkverbinder in Holzleimbauweise - sind infolge des Brandes allseitig verkohlt. Aufgrund einer erheblichen Reduzierung der Verbundeigenschaften der Leimfugen durch die Einwirkung hoher Temperaturen ist von einem massiven Verlust der Querschnittstragfähigkeit auszugehen. Durch den Wegfall der stützenden bzw. aussteifenden Pfetten, Wandriegel und Verbände sind die weitgespannten Holzbinder nach dem Brand akut einsturzgefährdet. Dieser aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos unmittelbar nachvollziehbaren Einschätzung schließt sich die Kammer an. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es angesichts des augenscheinlichen Ausmaßes der Brandzerstörung keiner weiteren Überprüfung der Stand(-un-)sicherheit der Halle durch ein Sachverständigengutachten.
15Entsprechendes gilt auch für die von dem Antragsteller bestrittenen Gesundheitsgefährdung durch Asbest. Nach den Feststellungen der Feuerwehr und der Antragsgegnerin sind bei dem Bau der Halle für die Wandverkleidung und Dacheindeckung asbesthaltige Eternitplatten verwendet worden. Bereits bei dem Brand sind Asbestfasern freigesetzt und asbesthaltige Trümmerteile auf dem Grundstück und in der näheren Umgebung verteilt worden. Auch gegenwärtig liegen in Teilbereichen noch asbesthaltige Dachplatten auf der Dachkonstruktion und können durch Windeinwirkung herabstürzen und beim Zerbrechen Asbestfasern freisetzen oder asbesthaltigen Staub aufwirbeln. Die krebserzeugende Wirkung insbesondere von eingeatmeten Asbestfasern ist allgemein anerkannt.
16Vgl. z.B. Wikipedia, Stichwort Asbest, m.w.N.
17Im Hinblick auf die in unmittelbarer Nähe befindliche Wohnbebauung sowie die angrenzenden Sportanlagen und den Campingplatz ist von einer konkreten Gefährdung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen auszugehen. Bei einem Einsturz der Hallenruine oder einem Lösen von Teilen der Dachkonstruktion durch Windeinwirkung besteht die Gefahr, dass Bauteile außerhalb der Absperrung gelangen oder dass größere Mengen asbesthaltigen Staubs aufgewirbelt werden und sich über die Nachbargrundstück verteilen. Diese Gefahren können nur durch eine umgehenden Abbruch der Brandruine und eine Entsorgung des Abbruchmaterials beseitigt werden.
18Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht gefordert, dass die Abbruch- und Entsorgungsarbeiten durch ein Abbruchunternehmen mit einer Lizenz zur Asbestentsorgung durchgeführt werden und das beauftragte Unternehmen unter Nachweis der Lizenz benannt wird. Die Durchführung von Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Bauteilen unterliegt gemäß Anhang I Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - und der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) besonderen Bestimmungen und darf nur unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen und durch Unternehmen, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen können, durchgeführt werden.
19Die Antragsgegnerin konnte auch den Antragsteller mit der Durchführung der Maßnahmen in Anspruch nehmen, nachdem ein Vorgehen gegen den Erbbauberechtigten erfolglos geblieben ist.
20Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW - OBG - sind dann, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet und geht die Gefahr von einem in Ausnutzung des Erbbaurechtes auf dem Grundstück errichteten Bauwerks aus, ist richtiger Adressat für eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer der Erbbauberechtigte, denn das Bauwerk ist - wie aus § 12 des Erbbaurechtsgesetzes - ErbbauRG - folgt - wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht hingegen des - im Eigentum des Erbbaugebers stehenden - Grundstücks.
21OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 - 7 A 103/08 -, BRS 73 Nr. 194 = juris Rn. 43.
22Die Antragstellerin hat daher zu Recht zunächst den Erbbauberechtigten mit Bauordnungsverfügung vom 01.03.2012 zur Beseitigung der Hallenruine aufgefordert.
23Die nachrangige Inanspruchnahme des Antragstellers als Eigentümer ist gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Erbbauberechtigten für den Zustand seines Bauwerks überlagert die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den Zustand seines Grundstücks, schließt diese aber nicht aus. Ordnungsrechtlich bleibt auch der Eigentümer für sein Grundstück verantwortlich.
24So im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1997 - 8 S 272/97 -, BRS 59 Nr. 223 = juris Rn. 19 ff.
25Insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch eine weitgehende Zerstörung des Bauwerks die Trümmerteile und belasteter Staub auf dem Grundstück verteilt sind, geht eine Gefährdung nicht nur von dem Bauwerk sondern von dem Grundstück insgesamt aus. Damit besteht hier eine - wenn auch nachrangige - Zustandsverantwortlichkeit des Antragstellers.
26Kommen zur Beseitigung einer Gefahr mehrere Störer in Betracht, so hat die Bauaufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, wer zur Beseitigung des Verstoßes gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet werden soll. Die sachgerechte Auswahl unter mehreren Pflichtigen hat sich zu orientieren an der Grundlage der Verpflichtung, aber auch an der Effektivität bauaufsichtlichen Einschreitens, so dass etwa die Sachnähe oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Betracht zu ziehende Kriterien sind.
27Vgl. Hahn in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2012, § 61 Rn. 105 ff. m.w.N.
28Erweist sich danach der Erbbauberechtigte - wie im vorliegenden Fall - mangels eines melderechtlichen Wohnsitzes als nicht greifbar und ist zudem ersichtlich, dass er finanziell zur Beseitigung der Gefahr außerstande ist, kann die Bauaufsichtsbehörde ordnungsbehördliche Maßnahmen auch gegen den Grundstückseigentümer richten.
29Gegenüber dem Erbbauberechtigten ist der Antragsteller zur Durchführung der Maßnahme berechtigt, nachdem die Antragstellerin ihn mit Verfügung vom 30.03.2012 zur Duldung der Beseitigung verpflichtet hat. Dass der Pächter des in der Halle betriebenen Fitnesszentrums Einwendungen gegen den Abbruch erheben wird, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich.
30Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Bauordnungsverfügung angeordnet. Das öffentliche Interesse an einer umgehenden Beseitigung der festgestellten Gesundheitsgefahren überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer vorherigen abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme. Dem steht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht die seit dem Brand bis zum Erlass der Bauordnungsverfügung verstrichene Zeit entgegen. Die Länge der Zeitspanne war dadurch bedingt, dass die Antragstellerin zunächst versucht hat, den Erbbauberechtigten in Anspruch zu nehmen.
31Die in der angegriffenen Verfügung weiter enthaltenen Androhungen von Zwangsgeldern in Höhe von 10.000,00 EUR (Abbruch und Entsorgung) und 2.000,00 EUR (Benennung eines Fachunternehmens) finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzten Fristen von zwei Wochen (Benennung) bzw. einen Monat (Beseitigung) nach Zustellung der Ordnungsverfügung unangemessen kurz sind, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den angestrebten Erfolg bestehen gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder keine Bedenken. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Um den beabsichtigten Druck zu erzeugen, muss ein Zwangsgeld daher in einer Höhe angedroht werden, die es dem Pflichtigen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen nahe legt, der Forderung nachzukommen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.