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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1761/11

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1761/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2012:0316.8K1761.11.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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