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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2558/11

Datum:
10.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2558/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2012:0210.6K2558.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.10.2011 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule Druck und Medien am Berufskolleg T. in C. für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.07.2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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