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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1629/12

Datum:
13.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6 K 1629/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2012:0813.6K1629.12.00
 
Tenor:

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.03.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für Januar 2012 einen anteiligen Kostenbeitrag von mehr als 175,48 EUR fordert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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